Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 18.06.1991 – 1 StR 210/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 210/91 URTEIL 8,6. 59
in der Strafsache
gegen
Reinhold F B aus VRR, seboren am GE 1935 ir KR (CSER),
wegen Vergewaltigung u.a.
wıll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. Juni 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
4r
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht davon abgesehen hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung zu
verhängen. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2, nicht aber die des
S 66 Abs. 1 StGB vorliegen.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Verhängung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB geboten ist, ist die Strafkammer, gestützt auf den Sachverständigen Dr. Wiederholt, nicht zu dem Ergebnis gekommen, daß von dem 55jährigen Angeklagten infolge seines Hanges mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten ernsthaft zu besorgen seien. Der Angeklagte habe immer versucht, sich zu kontrollieren; sein vorgerücktes Alter und seine gesundheitlichen Beschwerden ließen zunehmend eine Verminderung der straf-
rechtlichen Aktivitäten erwarten.
Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht als nicht ausreichend bemängelt. Schon die Erwägung, der Angeklagte habe immer versucht, sich zu kontrollieren, ist nicht tragfähig; wenn dieses Bemühen erfolglos bleibt, steht es der Bejahung der Gefährlichkeit nicht entgegen. Insbesondere aber mit der Persönlichkeit des Angeklagten, die als extrem unausgereift und mit kindlichem Trotzverhalten und hysterischen Charakterzügen geschildert wird (UA S. 44, 45), setzt sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung nach S 66 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht näher auseinander. Unerörtert bleiben auch die - wenn auch teilweise weit zurückliegenden - Vorstrafen des Angeklagten (vgl. dazu Hanack JR 1980, 340, 341); das gleiche gilt für die Frage, welche Umstände dafür maßgeblich waren, daß der Angeklagte - was grundsätzlich für ihn spricht - nach seiner letzten Haftentlassung am 25. Oktober 1985 bis zum 30. Juli 1989 nicht straffällig geworden ist, andererseits aber dann innerhalb weniger Monate drei schwerwiegende Straftaten beging. Insgesamt mangelt es an der gebotenen Gesamtwürdigung für die Beurteilung des Hanges des Angeklagten (vgl. Hanack aaO Ss. 341).
Ersichtlich hilfsweise stützt das Landgericht seine Entscheidung auch darauf, daß es in Anbetracht der langjährigen Freiheitsstrafe und des Fortschreitens des Lebensalters des Angeklagten nach pflichtgemäßem Ermessen die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht für geboten halte. Diese Erwägung ist zwar der Kontrolle durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH bei Holtz MDR 1988, 100), kann jedoch hier nicht unabhängig von der Beurteilung des Hanges des Angeklagten getroffen werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Mai 1985 - 1 StR 194/85).
Insoweit ist zwar grundsätzlich anerkannt, daß im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens die Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemäß eintretenden Haltungsänderungen berücksichtigt werden können (BGH NSt2 1985, 261; 1989, 67). Eine darauf gestützte Ermessensentscheidung setzt aber jedenfalls hier zunächst eine rechtsfehlerfreie Erörterung der Voraussetzungen des S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraus, weil die Wirkungen des Strafvollzugs und des Fortschreitens des Lebensalters vom Gewicht und der Entwicklung eines derzeit - möglicherweise - bestehenden Hanges abhängen. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, wobei der Mangel den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfaßt. Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Sicherungsver-
wahrung ist hier nicht wirksam, weil in Anbetracht der Höhe
der verhängten Strafe nicht auszuschließen ist, daß die Strafe, wäre zugleich auf Sicherverwahrung erkannt worden,
niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH GA 1974, 175, 177).
Gribbohm Maul Foth Granderath Brüning