Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.06.1991 – 4 StR 161/91

4. Strafsenat

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73 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 161/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Dirk Sigurd_ R ME aus vÜ, dort

geboren am EEE 1963, zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 13. Juni 1991 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 1990 aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 1991 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; der Ausspruch entfällt. Im übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf