Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 12.06.1991 – 3 StR 146/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 146/91

in der Strafsache

gegen

Tommaso PeiR aus DEE, geboren an @ EEE 19:7 in PB (Italien),

wegen Vergewaltigung u.a.

wımIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1991 gemäß S 154 Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

1]. Auf die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom

19.

a)

b)

November 1990 wird

das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 bis 3 und 5 bis 8 der Urteilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, jedoch hat der Angeklagte die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger Mario P@®, Angelo PeB> (geboren am 3. April 1977), Francesco PP, Maria PB, Angelo PR (geboren am 28. März 1984) und Filomena Pa zu

tragen;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils

in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf

zwischen Verwandten, wegen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall, wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen

Körperverletzung verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch veranlaßten notwendigen Auslagen der Nebenkläger

Filomena und Rinaldo Pa zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen III 1 bi 3 und 5 bis 8 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverlet-

gd

Ss

zungen zum Nachteil seiner Kinder Mario, Angelo, geboren am

3. April 1977, Francesco, Maria, Angelo, geboren am 28. Mä 1984, und Filomenäa Ppggp) auf Antrag des Generalbundesanwal gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird davon nicht

berührt. Das Schwergewicht des Falles liegt eindeutig bei

rz ts

der Verurteilung des Angeklagten wegen der sexuellen Verfehlungen zum Nachteil seiner Tochter Filomena; insoweit hat das Landgericht schon auf Einzelfreiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und von einem Jahr erkannt. Bei einer verbleibenden Summe von immer noch mehr als elf Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat unter den gegebenen Umständen aus, daß das Landgericht bei eigener Verfahrenseinstellung in den genannten Fällen eine niedrigere als die verhängte Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt hätte.

In dem durch die Verfahrenseinstellung festgelegten Rahmen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Verfahren vorläufig eingestellt wird, entspricht es angesichts des in der Hauptverhandlung festgestellten Verhaltens des Angeklagten gegenüber seinen Kindern und ihrer persönlichen Verhältnisse aus besonderen Gründen der Billigkeit, ihm auch die ihnen als Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen ($S 472 Abs. 2 StPO).

zschockelt Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach