Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.06.1991 – 5 StR 232/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Koch Heinz-Dieter M dEEEEE aus DB, geboren an EEE 1955 :: ru,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO

am 11. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafen von neun Jahren und sechs Monaten und von einem Jahr und drei Monaten (Nrn. 2 und 3 Buchst. b der Urteilsformel)

aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird unter Einbezichung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1989 - (528) 53 Js 1266/88 KLs (10/89) zu einer Gesamtfreihcitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die weitere Gesanwtfreiheitsstrafe von neun Monaten aus dem genannten Urteil des Landgerichts Berlin von 7. Juni 1989 bleibt bestehen (Nr. 3 Buchst.

a der Formel des angefochtenen Urteils).

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird

als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in sechs Fällen, wegen schwerer räuberischer Erpressung

und wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Die Re-

EA

vision des Angeklagten ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 23. Mai 1991 zutreffend ausgeführt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen diesen Schuldspruch und gegen die ausgesprochenen Einzelstrafen richtet. Der Gesanmtstrafenaus-

spruch kann aber nicht bestehenbleiben:

l. Das Landgericht hat bei der notwendigen Gesamtstrafenbildung - zu Recht - rechtskräftige Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin von 7. Juni 1989 - (528) 53 Js

1266/88 KLs (10/89) - berücksichtigt. Dieses Urteil hatte

zwei Gesamtstralen gebildet, nämlich

- eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, in welche Einzelstrafen aus einem Urteil des Autsgerichts Tiergarten in Berlin vor 27. Januar 1987 (264 Ds 414/86)

einbezogen worden sind, und

- eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten.

Die erste Gesamtfreiheitsstrafe (von neun. Monaten) hat

das Landgericht wegen der zäsurwirkung des amtsgerichtlichen Urteils zu Recht bestehenlassen. Die Einzelstrafen, die

der zweiten Gesamtstrafe zugrundeliegen, hätten sämtlich nit den Einzelstrafen, die im anhängigen Verfahren verhängt worden sind, auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt werden müssen. Das Landgericht hat dies, was es in den Gründen seines Urteils selbst ausführt, verkannt und zwei Gesamtstrafen gebildet, nänlich cine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Nonaten und eine weitere Gesamt-

freiheitsstrafe von einen Jahr und drei Monaten.

2. Diese beiden Strafen sind aufzuheben. Der Senat sieht,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-11/5-str-232-91#rd_5

auch insoweit dem Autrag des Generalbundesanwalts entsprechend, davon ab, die Sache zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuweisen. Er bildet aus sämtlichen einzubezichenden Freiheitsstrafen - im Ergebnis unter Wegfall der vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten - eine Gesamtfreiheitsstrafe vou neun Jahren und sechs Monaten. Daß der Tatrichter, wenn er die Grundsätze zur Bildung

von Gesamtstrafen berücksichtigt hätte, auf eine niedrigere

Strafe erkannt hätte, ist auszuschließen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 7. Juni 1991 hat

vorgelegen.

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