Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.06.1991 – 1 StR 246/91

1. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 246/91 BESCHLUSS 11.6.99

in der Strafsache gegen

aus DEE seboren am E-

Armin O

BES 1936 in NEE:

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 11. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts München II vom 13. Dezember 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet verworfen. Die angefochtene Entscheidung entspricht dem Gesetz (S§ 465 Abs. 1 Satz 1, S 472 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch sie entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Foth Granderath Brüning