Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 04.06.1991 – 5 StR 215/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Bautechniker und Kaufmann Wulf-Jürgen O GB seborener PM aus ro. geboren am EEE 1949 in row.
wegen Bankrotts u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generälbundesanwalts am 4. Juni 1991 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. Dezember 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die am 8. Februar 1991 eingelegte, als Beschwerde bezeichnete Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil ausweislich des Protokolls der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des angefochtenen Urteils vom 7. Dezember 1990 und Verzicht auf Rechtsmittelbelehrung wirksam (S 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ihre Erklärung ist vorgelesen und genehmigt worden.
Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte - wie er jetzt behauptet - bei dem Rechtsmittelverzicht verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.). Ob Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht (BGH aaO und NSt” 1984, 181 Nr. 26 sowie 1984, 329 Nr. 25; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 3 jeweils m.w.N.):
Allerdings trägt der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung vom 6. Februar 1991 vor, er habe bei der Verhandlung am 7. Dezember 1990 die Tragweite des Vorschlages der Staatsanwaltschaft nicht erkannt und sei auch gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. In seinem Schreiben vom 16. März 1991 führt er weiter aus, daß er am 3. Verhandlungstag, dem 27. November 1990, wegen eines am Morgen dieses Tages erlittenen "großen epileptischen Anfalls" verhandlungsunfähig gewesen sei. Am 4. Verhandlungstag, dem 7. Dezember 1990, habe er nur wegen seines labilen Gesundheitszustands sein Einverständnis mit dem Urteil erklärt. Er habe zwar akustisch alles vernommen, die Tragweite “des Urteils jedoch nicht begriffen.
Aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch, daß am 7. Dezember 1990 keine Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben. Der Angeklagte hat sich außerhalb der Hauptverhandlung an einem etwa 30 Minuten dauernden Gespräch zwischen seinem Verteidiger und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "normal" beteiligt. Nach dem Eindruck des Staatsanwalts hat er jederzeit erkannt und verstanden, worum es ging. In der Hauptverhandlung schüttelte er während der Ausführungen von Staatsanwalt und Verteidiger mehrfach den Kopf, weil er damit nicht einverstanden zu sein schien. Er zeigte auch dabei nicht die geringsten Beeinträchtigungen. Dies wird auch bestätigt durch einen Vermerk des Staatsanwalts WB. dem der Verteidiger des Angeklagten bei einer telefonischen Rücksprache erklärt hat, daß er keinesfalls den Eindruck gehabt habe, daß der Angeklagte am 7. Dezember 1990 nicht in der Lage gewesen sei, der Verhandlung zu folgen.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Angeklagten am dritten Verhandlungstag vorgelegten ärztlichen Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Hanns-Georg EB EB vom selben Tag. Nach diesem Attest besteht beim Angeklagten ein "cerebrales Anfallsleiden mit seltenen Anfällen". Aufgrund eines "generalisierten nächtlichen Anfalls vom 26. auf den 27.11.90" war es zu einer so starken Beeinträchtigung des Gesamtzustandes des Angeklagten gekommen, daß er "bis vorerst zum Wochenende nicht arbeitsfähig und nicht belastbar" war. Daß der Angeklagte nicht arbeitsfähig und nicht belastbar war, worauf die Kammer am 27. November 1990 durch eine kurze Verhanälungsdauer Rücksicht genommen hat, besagt nicht, daß er nicht in der Lage war, die Tragweite seiner Erklärungen zu verstehen.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anhaltspunkt für die behauptete Verhandlungsunfähigkeit. Vielmehr erweisen die Äußerungen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, daß dem Angeklagten durchaus klar war, welche Bedeutung der von ihm erklärte Rechtsmittelverzicht besaß. Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 5).
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