Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 04.06.1991 – 1 StR 278/91

1. Strafsenat

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Abschrift

68 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR_ 278/91

We. 51

in der Strafsache gegen

Harald CO um =: "ou, geboren am EEE 1966 in Ob,

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 4. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird in der Urteilsformel die Bezeichnung "im besonders schweren Fall" gestrichen; in die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird

§ 242 StGB aufgenommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gribbohm Ulsamer Maul Foth Brüning