Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.06.1991 – 4 StR 206/91

4. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 206/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Poppino C EEE aus DEE, geboren an CE 1965 in cin 1 RER) ,

2. Benito CE aus DEE. Seboren am EEE 1965 in Ciamm ( CE) ,

3. Nicodemo C Ü aus Ci TEE, dort

geboren am EEE 1954, zur zeit in Haft,

wegen Verdachts des Totschlags u.a.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-03/4-str-206-91#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juni 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).

Die Verurteilung des Angeklagten Nicodemo CE nur wegen versuchten Totschlags hinsichtlich Giulio SEE (vgl. LK 10. Aufl. § 212 StGB Rdnr. 3 am Ende) beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf