Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 29.05.1991 – 3 StR 152/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Clemente B EEE aus DEE, geboren am 9. Oktober 1952 in Bui#P (Italien),

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

wIII

Der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November

1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Zeugin CB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Verurteilungen wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung beruhen auf einer unvollständigen und

lückenhaften Beweiswürdigung.

a) Die Strafkammer hat der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrundegelegt:

Am 7. Oktober 1989 fuhren der Angeklagte, ein seit 1986 in der Bundesrepublik lebender Italiener, und die Zeugin CB, eine zu einem Besuch nach Düsseldorf gekomme-

ne Französin, nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch gegen

3 Uhr morgens mit einem Taxi zu der Wohnung des Zeugen CB, in der der Angeklagte damals lebte. Im Taxi küßten sich beide. Der Angeklagte ging davon aus, daß die Zeugin mit sexuellen Handlungen in der Wohnung einverstanden sei. Nach Betreten der Wohnung schloß er die Wohnungstür ab und legte den Schlüssel auf den Boden des Wohnzimmers. Der Angeklagte versuchte, die Zeugin zu berühren, und packte sie an die Schulter. Als die Zeugin nach dem Wohnungsschlüssel greifen wollte, schob er ihre Hand weg. Spätestens jetzt entschloß er sich, die Zeugin am Verlassen der Wohnung zu hindern, um mit ihr auch gegen ihren Willen, notfalls mit Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. Er drückte sie auf das Sofa nieder. Sie versuchte, ihn abzulenken, indem sie mit ihm redete, und machte den Vorschlag, sich ins Schlafzimmer zu begeben. Nachdem sie sich dort auf das Bett gesetzt hatte und der Angeklagte sich ihr nähern wollte, schlug sie ihm eine Sektflasche mit einer kurzen, harten Handbewegung an die linke Schläfe, weil sie keine andere Möglichkeit mehr sah, aus der Wohnung zu kommen. Der Angeklagte wurde aufgrund dieses Schlags wütend und sah sich seine Verletzung im Badezimmer an. Er packte die Zeugin, die sich inzwischen ins Wohnzimmer begeben hatte, und trug sie ins Schlafzimmer zurück. Er stieß sie aufs Bett; sie versuchte, ihn zurückzustoßen. Er zog ihr die Jacke aus. Ob er sie völlig entkleidet hat oder sie sich aus Angst selbst weiter auszog, ließ die Strafkammer offen. Im Urteil wird sodann weiter festgestellt: Die Zeugin leistete aus Angst keine weitere Gegenwehr. Der ihr körperlich überlegene Angeklagte legte sich auf sie, hielt sie dabei fest, lutschte an ihren Brüsten und

versuchte, mit seinem erigierten Glied in sie einzudringen.

v. —ıy.

Der Versuch scheiterte, weil die Zeugin die Beine zusammenkniff und zu schreien begann. Es kam zu einem Kampf zwischen beiden. In dessen Verlauf schlug sie der Angeklagte heftig, und zwar mindestens siebenmal mit den Fäusten, ins Gesicht, die Zeugin schlug mit einem Radiorecorder zurück. Während dieses Kampfs dachte der Angeklagte nicht mehr an eine Vergewaltigung, weil er erkannt hatte, daß er den Geschlechtsverkehr wegen der Gegenwehr der Zeugin und draußen aufmerksam gewordener Hausbewohner nicht mehr erreichen

konnte.

b) Die Verurteilung muß insgesamt aufgehoben werden, weil die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen für eine Bestrafung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung nicht ausreichen (nachfolgend unter aa) und die - mindestens für den Schuldumfang des Vergewaltigungsversuchs bedeutsame - Feststellung, der Angeklagte sei schon vor dem Schlag mit der Sektflasche entschlossen gewesen, mit der Zeugin auch gegen ihren Willen, notfalls mit Gewalt, geschlechtlich zu verkehren, nicht durch beweiskräftige Indizien belegt

wird (nachfolgend unter bb).

aa) Aus dem Abschließen der Tür kann der Wille des Angeklagten, die Zeugin einzusperren, nicht gefolgert werden, weil die Zeugin hiergegen keine Einwendungen erhob und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch von einverständlichen sexuellen Handlungen ausging. Seine Einlassung, er ziehe den Schlüssel immer ab, weil sonst der Mitbewohner CA nicht mehr in die Wohnung hereinkomme, ist nicht widerlegt. Die Strafkammer nimmt daher den Entschluß des

Angeklagten, die Zeugin am Verlassen der Wohnung zu hindern,

spätestens zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Angeklagte ihre Hand "wegschob", als die nach den am Boden liegenden Schlüsseln griff (UA S. 10, 59). Da die erheblich alkoholisierte Zeugin dem Angeklagten bis dahin noch nicht klar und unmißverständlich zu verstehen gegeben hatte, auf jeden Fall gehen zu wollen, läßt sich daraus, daß er im Vorfeld gegenseitiger sexueller Annäherung ihre Hand "wegschob", nicht folgern, er habe sie nunmehr gewaltsam am Verlassen der wohnung hindern wollen. Allerdings spricht die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon, daß der Angeklagte die Hand der Zeugin "weggestoßen" habe (UA S. 44). Dies kann der rechtlichen Überprüfung zu Lasten des Angeklagten nicht zugrundegelegt werden, weil die Strafkammer im Widerspruch hierzu bei der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen würdigung ausdrücklich nur von einem "Wegschieben" ausgeht (UA S. 10, 59). Im übrigen ist zu bemerken, daß eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommt, wenn diese lediglich das Mittel zur Begehung eines Sexualdelikts ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Tatbestandsverwirklichung gehört (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2 und 4; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 Rdn. 13). Nach den bisherigen Feststellungen kann daher auch in dem späteren Verhalten des Angeklagten nach dem Schlag mit der Sektflasche keine tateinheitliche Freiheitsberaubung

zum Nachteil der Zeugin gesehen werden.

bb) Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Vergewaltigungsversuchs beschwert den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise. Die Strafkammer nimmt an, er habe den Entschluß, den Widerstand der Zeugin notfalls mit Gewalt zu

brechen, gefaßt, schon bevor die Zeugin ihn unvermittelt und

hart mit der Sektflasche ins Gesicht schlug (UA S. 10). Für diese Feststellung fehlt es an einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die Strafkammer nennt hierfür keine sie stützenden, beweiskräftigen Indizien. Der Angeklagte ging aufgrund des Verhaltens der Zeugin zunächst davon aus, daß sie mit ihm in der Wohnung geschlechtlich verkehren wollte. Als sie dort seinen Wünschen nicht sofort nachkam, ist er ihr gegenüber bis zu dem von ihr geführten Schlag mit der Sektflasche weder gewalttätig geworden noch hat er sie ausdrücklich oder sinngemäß mit Leibes- oder Lebensgefahr bedroht. Beide begaben sich vielmehr auf ihren Vorschlag vom Wohn- ins Schlafzimmer. Unter diesen Umständen kann weder darin, daß der Angeklagte vorher versucht hatte, die Zeugin zu berühren und sie dabei "an die Schulter gepackt" hatte, noch darin, daß er ihre nach den Wohnungsschlüsseln greifende Hand zuvor "weggeschoben" hatte, eine Kraftentfaltung von solcher Intensität gesehen werden, daß daraus ohne weiteres auf einen Vorsatz des Angeklagten, die Weigerung der Zeugin durch Gewalt zu überwinden, geschlossen werden durfte. Daß die - beträchtlich unter Alkoholeinfluß stehende - Zeugin den Eindruck hatte, "seine Sprache, seine Gesten und sein Blick wurden härter" (UA S. 9), ändert daran nichts. Auch bezüglich des weiteren Tatgeschehens fehlt eine Beweiswürdigung, die die tatrichterliche Überzeugung von einem Vergewaltigungsvorsatz schon vor dem Schlag mit der Sektflasche zu tragen vermag. Daß der Angeklagte die Zeugin schließlich erheblich körperlich mißhandelt hat, ist in diesem Zusanmmenhang ohne Bedeutung; denn durch die Schläge wollte er keine sexuellen Handlungen erzwingen, sondern seine Wut über

ihr Verhalten abreagieren (vgl. UA S. 14).

ce) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bloßes Leugnen des Angeklagten - er fühle sich unschuldig in Haft - nicht als Indiz für eine der Strafaussetzung entgegenstehende ungünstige Sozialprognose gewertet werden darf (vgl. UA S. 64/65). Sollte wiederum S 56 Abs. 2 StGB zu prüfen sein, machen die festgestellten Besonderheiten des Tatablaufs eine ausführlichere Gesamtabwägung von Persönlichkeit und Tat des Angeklagten erfor-

derlich als bisher geschehen.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan

Blauth Miebach