Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 29.05.1991 – 2 StR 555/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 76
IM NAMEN DES VOLKES
(6.9
Mn fr in der Strafsache
URTEIL§
gegen
1. Irena EB seborene PB aus SC /Ts., geboren am EEEEEEEED 1949 in zB (Polen),
2. Ryszard 8 EEE :u: "eu. geboren am EEE 1952 in va (Polen),
3. Jerzy PO :us r , geboren am CO 1959 in ZU (Polen), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
zu 1. wegen Verdachts des schweren Raubes u.a. zu 2. wegen Verdachts der Beihilfe zum schweren Raub zu 3. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit
mit Raub
wımIıI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 in der Sitzung vom 5. Juni
1991, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt = in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Bundesanwalt EEE
bei der Verkündung am 5. Juni 1991
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt MM) au: NENNEN
als Verteidiger der Angeklagten 8: 2. Rechtsanwalt Dr. EEE zu: GERD als Verteidiger des Angeklagten ii.
3. Rechtsanwalt Dr. MMEW:.: Gi
als Verteidiger des Angeklagten EB. - sämtlich in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991 -
Justizangestellte 8
in der Hauptverhandlung vom 29. Mai 1991,
Justizangestellte ED
bei der Verkündung am 5. Juni 1991 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 11. April 1990 wird verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen
Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe: A)
Das Landgericht hat den Angeklagten ri wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat als erwiesen erachtet, daß der Angeklagte einen Raubüberfall auf Frau IE, in deren Geschäft er arbeitete, in der Weise beging, daß er nach Geschäftsschluß einen Mittäter einließ, worauf dieser vereinbarungsgemäß zunächst ihn zum Schein niederschlug, dann die sich. wehrende Frau CD niederschlug und fesselte, ihr Tresorschlüssel abnahm und mit dem Inhalt eines Tresors - Wertsachen und Geld - flüchtete. Durch die Schläge des Mittäters in das Gesicht der Frau ICE verrutschte ihre Unterkieferprothese - von beiden Tätern unbemerkt - so, daß ein Prothesenast die Luftröhre verschloß und sie erstickte.
Das Gericht hat die Angeklagte El - die Schwester des Angeklagten PB - vom Vorwurf der Mittäterschaft beim Raub und den Angeklagten ICEENED vom Vorwurf der Beihilfe zum schweren Raub freigesprochen. Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß diese Angeklagten die Tat durch Planungsbeiträge gefördert oder mit durchgeführt hätten.
Gegen dieses Urteil hat die Tochter der Getöteten als Nebenklägerin Revision eingelegt. Sie hat Aufhebung des Urteils insgesamt beantragt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit die Revision das den Angeklagten PB betreffende Urteil angreift, ist sie unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO.
II.
Hinsichtlich des gegen die Freisprüche der Angeklagten EB und 0] gerichteten Rechtsmittels bedarf der Erörterung lediglich die Aufklärungsrüge, das Gericht habe die kommissarische Vernehmung der Zeugen WEB und Dumm-GE in usa sowie Bo in Polen unterlassen, obwohl sich die Beweiserhebung aufgedrängt habe.
l. a) aa) Nach den Urteilsfeststellungen hatten seit
Anfang 1987 Pop, em und SC, seit April 1987 auch SED gemeinsam überlegt und besprochen, wie
PL
ic?
man an die von ihnen auf mehrere hunderttausend DM geschätzten, in Tresoren im Geschäft aufbewahrten Geldbeträge und Schmuckstücke herankommen könne. Bis Juni/Juli 1987 hatten die Beteiligten einen Plan für einen Raubüberfall ausgearbeitet, der in etwa - abgesehen von den von den Tätern unbemerkt eingetretenen und zum Tod der Frau Ts führenden Umständen - der Tatausführung am 25. Mai 1988 entsprach. "Wer im einzelnen welchen Vorschlag unterbreitete, insbesondere welche konkreten Gedanken NEED beisteuerte, hat sich in der Hauptverhandlung nicht klären lassen" (UA S. 10). Der Plan wurde zunächst deswegen nicht weiter betrieben, weil am Tatort außer PB ein anderer Täter mitwirken sollte, der zuerst noch gefunden werden
mußte.
In der Folgezeit nahm PB Kontakt mit dem in
ZU Polen im selben Haus wie die Eltern PEEEB wohnenden BOB auf. Dieser hielt sich danach, von Ende August bis Oktober 1987, auch in TEE auf, wo er, ebenso wie ICE, bei PIE wohnte. Bei beiden Gelegenheiten besprachen PD und So die Möglichkeit des Raubüberfalls. Die Strafkammer hält Bo für den späteren Mittäter.
bb) Frau EWlBhatte sich vom 11. bis 23. Mai 1988 in Polen aufgehalten, wo auch sie Kontakt mit Bol hatte; über den Inhalt der Gespräche konnte die Strafkammer nichts feststellen. Nach der Tat wurde in der linken Hand der Toten ein 13,5 cm langes hellblondes Haar gefunden, das weder von Frau ICE, noch von einem der genannten Männer, jedoch von Frau EM stammen kann. Den Ausführungen des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer festgestellt, daß
"eine individuelle Zuordnung eines solchen Haares zu einer bestimmten Person mit den derzeit zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Methoden nicht möglich ist" (UA S. 36).
Ende August 1988 meldete sich der Taxifahrer A#- CE aus EEE Polen bei der deutschen Botschaft in Warschau. Er gab an, der mit ihm befreundete Bo habe ihm von dem Überfall auf Frau ICE erzählt und Teile aus der Beute gezeigt. In späteren Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main gab er Einzelheiten des Gesprächs wieder. Danach habe Bo sich unter mitteilung verschiedener Umstände - diese fand die Strafkammer durch objektive Beweisergebnisse teilweise bestätigt - als den Täter des Raubes bezeichnet. Weiter habe er berichtet, Frau EM habe die Tat geplant und organisiert und ihm als Teil einer Verkleidung eine Hose gegeben. PB habe ihn ins Haus gelassen. Von der Beute im Gewicht von 15 kg habe er etwa ein Drittel vor der Grenze in einem Waldstück vergraben und zwei Drittel nach Polen gebracht. Die Suche der Polizei nach dem Versteck aufgrund der Angaben AEEEEEEEEEEEEEED > ic» erfolglos.
b) In der Hauptverhandlung wurden WOHEEEBD - zweimal - sowie EEE und Bo jeweils unter Zusicherung freien Geleits zur Vernehmung als Zeugen vor dem erkennenden Gericht geladen. Alle drei Zeugen erschienen nicht. Bus @& begründete seine Weigerung unter anderem damit, er sei von der Polizei und den Justizbehörden in der Bundesrepublik Deutschland - er war etwa ein Jahr lang wegen Verdachts der Tatbeteiligung in Untersuchungshaft gewesen; auch gegen ihn war das Hauptverfahren eröffnet worden - nicht fair behandelt worden. Einen von der Verteidigung des Angeklagten FEED
gestellten Antrag auf kommissarische Vernehmung el als Zeugen wies die Strafkammer zurück mit der Begründung, eine solche Beweiserhebung sei völlig ungeeignet, weil dem Gericht die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Angaben dieses Mitangeklagten nicht möglich sei, wenn es keinen persönlichen Eindruck erlangen könne. Ebenso hat die Strafkammer in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt, daß sie die Zeugenvernehmung EEE und DON in USA sowie Bol in Polen durch Rechtshilferichter zur Erforschung der Wahrheit nicht für geeignet halte (UA Bl. 35-38).
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Verzicht auf die kommissarische Vernehmung der drei Zeugen nicht rechtsfehlerhaft. Nachdem die Zeugen auf ordnungsgemäße Ladung nicht erschienen sind, durften sie als unerreichbar für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung angesehen werden; diese Annahme des Gerichts wird auch von der Revision nicht beanstandet. Ob die Zeugenvernehmungen durch Rechtshilferichter im Ausland und die Verlesung der von diesen gefertigten Vernehmungsniederschriften eine für die Aufklärung des Sachverhalts geeignete Beweiserhebung war, hatte das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 10; Herdegen in KK 2. Aufl. S 244 Rdn. 81). Das Revisionsgericht kann danach nur prüfen, ob das Tatgericht rechtlich geirrt oder sein Ermessen mißbräuchlich
ausgeübt hat. Davon kann hier keine Rede sein.
a) Für die Aufklärung, inwieweit EEE Vorschläge zur Tatausführung gemacht hat, kamen als Zeugen nur Wim und EEE in Betracht; Anhaltspunkte dafür, daß auch EEE hierzu hätte Angaben machen können, hatte die Strafkammer nicht. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Planungsgespräche unter Beteiligung WED, Pe und ICE spätestens im Juli 1987, also zehn Monate vor der Tat, beendet worden. Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, daß Aussagen der beiden Zeugen nur dann für die Entscheidung Bedeutung erlangen konnten, wenn ihnen konkrete, bis zur Tat fortwirkende Planungsbeiträge ID ent - nommen werden konnten. Schon die Annahme, die Zeugen könnten sich 2 1/2 bis 3 Jahre später noch ausreichend genau und zuverlässig erinnern, lag fern. Das gilt um so mehr, als bei diesen Gesprächen "immer Alkohol in erheblichen Mengen getrunken" wurde (UA S. 26). Weiter durfte die Strafkammer berücksichtigen, daß vun: DE selbst unter Anklage standen und ein starkes Interesse daran haben konnten, ihre eigenen Beiträge einem anderen Gesprächsteilnehmer anzulasten. Eine Teilnahme der Strafkammer oder einzelner Mitglieder an den Vernehmungen durch den Rechtshilferichter mußte das Gericht nicht in Erwägung ziehen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 7 = wistra 1989, 190 mit Nachw.). Wenn die Strafkammer unter den gegebenen Umständen von der von der Revision vermißten Beweiserhebung - Verlesung einer Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen, von denen sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - kein Ergebnis erwartete, das bei Berücksichtigung der übrigen Beweislage die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen konnte, ist dies nicht zu bean-
standen.
To
b) Soweit die Verfahrensrüge die Unterlassung der Vernehmung BOB zur Frage der Beteiligung der Angeklagten EEE betrifft, unterscheidet sich der Sachverhalt vom vorgenannten dadurch, daß Bo dann, wenn er der Mittäter PO war, zuverlässig weiß, ob und gegebenenfalls in welcher Form die Angeklagte EIEW pei der Tat mitgewirkt hat. Dieses Wissen kann er aber nur in Verbindung mit der Offenbarung seiner eigenen Tat mitteilen. Bei ihm als Haupttäter durfte die Strafkammer annehmen, daß er ein besonderes Interesse hat, seine Täterschaft zu verschweigen oder seinen Tatanteil von sich abzuwälzen. Daran ändern seine Mitteilungen gegenüber AED nichts. Jene Äußerungen gegenüber einem guten Bekannten, von dem er offensichtlich nicht erwartete, daß dieser sie weitergeben werde, besagen nichts über seine Bereitschaft, seine Täterschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden einzugestehen und sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Aus - von der Revision nicht mitgeteilten - Bekundungen A ergibt sich übrigens, daß Bo nachdem der gegen ihn sprechende Verdacht in der Öffentlichkeit bekannt geworden war, auch im privaten Kreis weitere Mitteilungen über den Sachverhalt unterlassen und Verhaltensweisen gezeigt hat, die als Vorsorgemaßnahmen gegen die Gefahr einer Überführung verstanden werden können. Bei dieser Sachlage mußte sich die Strafkammer auch zur kommissarischen Vernehmung Bouuii , die teilweise mit denselben Unzulänglichkeiten behaftet
gewesen wäre wie die Vernehmungen Vp und Des,
nicht gedrängt sehen.
- 10 -
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge sind begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer
un-