Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.05.1991 – 5 StR 169/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5_StR 169/91
in der Strafsache gegen
den Maschinenbaukonstrukteur
Gerhard 1 u zu: zo, geboren am EEE 1955 :: ai.
wegen Geldfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Mai 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision rügt mit Erfolg, das Landgericht habe S 244 Abs. 2 StPO verletzt.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte dem Zeugen Sg einhundert gefälschte 50 DM-Noten, die er sich auf unbekannte Art und Weise verschafft hatte, und zeigte ihm, wie er an den Falsifikaten Nachzeichnungen und Radierungen anzubringen habe. Der Angeklagte wollte von dem Zeugen für jede ausgegebene Note 10 DM haben; die Ausgabe sollte nicht in Berlin und Hamburg erfolgen. Der Zeuge SC bearbeitete die Scheine gemeinsam mit seinem Bekannten BB entsprechend den Ratschlägen des Angeklagten nach. Bei der Ausgabe der gefälschten Noten im Raum Gelsenkirchen wurden die beiden Zeugen verhaftet.
Der Angeklagte hat bestritten, jemals Falschgeld besessen zu haben.
2. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, daß der Angeklagte dem SB einhundert falsche 50 DM-Noten mit der Weisung übergeben habe, das Falschgeld nach entsprechender Nachbehandlung in den Verkehr zu bringen, auf die Aussagen der Zeugen SB und sb. Es sieht diese Aussagen durch zwei objektive Umstände untermauert: In der Wohnung des Angeklagten wurden weiße Stoffhandschuhe gefunden, wie sie der Angeklagte nach der Aussage des SEE >ei ser Demonstration der Nachbehandlung benutzt haben soll, und in der Nähe des Telefonapparates lag ein handschriftlicher Zettel mit der Aufschrift "Vorsicht! Telefon wird abgehört!" (UA S. 9). Das Landgericht entnimmt dem Inhalt des Zettels, daß über dieses Telefon Gespräche geführt wurden, die nach der Einschätzung des Anschlußinhabers unter § 100 a Nr. 2 StPO fallen. Es ist deshalb von der Richtigkeit der Zeugenaussagen überzeugt.
In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision mit der Aufklärungsrüge zu Recht, daß der bei den Akten befindliche Zettel nicht verlesen worden ist. Nach dem von der Revision vorgetragenen Inhalt des Zettels wurde dieser von der Verlobten des Angeklagten geschrieben, als er sich bereits im vorliegenden Verfahren in Untersuchungshaft befand. Wäre der gesamte Inhalt des Zettels Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen, so hätte die Strafkammer möglicherweise davon abgesehen, dem Zettel eine Indizwirkung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Die Verlobte des Angeklagten, die den Zettel verfaßt hat, konnte allein aufgrund des Umstäandes, daß sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befand, die Vermutung haben, daß das Telefon nach § 100 a Nr. 2 StPO ab-
gehört wurde.
3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat noch folgende Hinweise:
a) Eine Geldfälschung nach S 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn der Täter sich das gefälschte Geld in der Absicht
verschafft hat, sein späteres Inverkehrbringen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 35, 21, 22 £f. m.w.N.). Hierzu wird der neue Tatrichter ausdrückliche Feststellungen zu treffen haben.
b) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten die folgende Erwägung angestellt: Daß der Angeklagte den Zeugen sun
@& uns BGB Weisungen in bezug auf die Art der Nachbehandlung der Falsifikate und die Orte der geplanten Ausgabe
des Falschgeldes gegeben hat, deute darauf hin, daß der Angeklagte Beziehungen zu Falschgeldvertreibern bzw. Herstellern hatte, die mit der Herstellung bzw. dem Großvertrieb
von Falschgeld unmittelbar zu tun hatten. Diese Annahme ist durch die Feststellungen nicht gedeckt. Sie stellt, was sich aus der Wortwahl des Tatrichters ergibt, lediglich eine Vermutung dar, die sich hier zu Lasten des Angeklagten aus-
wirkt.
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