Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.05.1991 – 5 StR 205/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Er
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 _ StR 205/91
in der Strafsache gegen
den Tischler Johannes T Ep au: ve, geboren am EB 1963 in zum.
zur Zeit in Haft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Januar 1991 in den Schuldsprüchen zu den Fällen II 3, 4, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in sechs Fällen sowie wegen eines weiteren Falles homosexueller Handlungen zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3, 4, 5, 6 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen verurteilt worden ist. Auf die diese Fälle betreffende Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
Seine Annahme, der Angeklagte sei durch die Zeugenaussagen der betroffenen Jungen überführt, stützt der Tatrichter im Hinblick auf den Fall II 3 (Jens HB) u.a. auf die Erwägung, daß der Angeklagte "immer dann, wenn es nach Aussagen der Zeugen auch zum Analverkehr gekommen ist, diese Zeugen nicht gekannt haben will, während er im übrigen gegenseitiges Onanieren und auch Mundverkehr einräumt" (UA S. 9). Die Urteilsfassung ("der Zeugen", "immer dann") zeigt, daß diese Erwägung auch die anderen Fälle (II 4, 5 - Andre Ha WEB Adriano NEW -) betrifft, in denen der Angeklagte von den Jungen beschuldigt worden ist, bei ihnen den Analverkehr ausgeführt zu haben. Die Erwägung, die nach Auffassung des Tatrichters die Verteidigung des Angeklagten unglaubwürdig erscheinen läßt, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang: Im Fall II 5 (Adriano NG. für den das Landgericht 'Analverkehr festgestellt hat (UA S. 6), hat der Angeklagte nicht bestritten, den Jungen gekannt zu haben; er hat zugegeben, mit ihm "mehr als 20mal... onaniert" zu haben (UA S. 8). Da in den Urteilsgründen hinsichtlich des Zeugen N | lediglich bemerkt wird, er habe das Geständnis des Angeklagten bestätigt (UA S. 10), ist überdies unklar, worauf die Überführung im Hinblick auf den Analverkehr mit Adriano ng @& perunt; der Angeklagte hat bestritten, mit irgendeinem der Jungen Analverkehr ausgeführt zu haben.
Im Falle II 6 (Mathias BEER. UA Ss. 6) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes. Wann der Angeklagte an dem am 30. Oktober 1975 geborenen Jungen zum ersten Mal sexuelle Handlungen vorgenommen hat, teilt der Tatrichter nicht mit. Die Zeitangabe "bis Januar/Februar 1990" schließt nicht aus, daß die sexuellen Handlungen ("etwa 10mal onaniert") erst zu einem Zeit-Punkt stattgefunden haben, als der Junge schon 14 Jahre alt war. Daß der Angeklagte ihn für jünger gehalten hat, könnte
allenfalls die Strafbarkeit wegen Versuchs eines Vergehens nach § 176 StGB begründen. Im übrigen beruhen die Feststellungen zum Falle II 6 ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 10) darauf, daß lo 7) das Geständnis des Angeklagten bestätigt hat. Der Angeklagte hat "zweimal Oralverkehr" zugegeben (UA S. 8). Die Urteilsgründe ergeben nicht, worauf die weitergehende Feststellung, daß der Angeklagte mit Mathias BD @ "ärei- bis viermal" den Mundverkehr ausgeführt habe (UA S. 10), beruht.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung vorsorglich auf die folgenden zutreffenden Bemerkungen des Generalbundesanwalts hin:
"Sollte das Landgericht die Zuverlässigkeit der Zeugenaussagen erneut kraft eigener Sachkunde beurteilen wollen, wird es sie in den Urteilsgründen darzulegen haben; dazu gehören hier insbesondere Erörterungen zur Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie deren Umstände unter Einschluß möglicher Beeinflussung durch Gruppenverhalten. Im übrigen wird die Opferaussage im Fall II 3 (HB) der Urteilsgründe (UA S. 5) nicht ohne weiteres durch die Aussage des Zeugen FW (vA s. 8) bestätigt; dieser will gemeinsam u.a. mit den Zeugen HB und TER den Angeklagten bereits "etwa 1987/88' kennengelernt haben, während das zum Zeugen HB erst für 'im Jahre 1989' (UA S. 5) und zum Zeugen TOMB für 'im winter 1988/89' (UA S. 7) festgestellt wird. Wie sich der Zeuge TE. dessen Aussage die der Opfer auch im Fall II 4 (Ha der Urteilsgründe (UA S. 9/10) bestätigt haben soll, dazu geäußert hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; auch hat der Zeuge TB sexuelle Handlungen des Angeklagten
zum Fall II 2 (GB) der Urteilsgründe (UA S. 4/5) behauptet (UA S. 9), die in Einklang mit den Angaben vom
Opfer und vom Angeklagten (UA S. 7, 9) nicht festgestellt sind."
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