Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.05.1991 – 5 StR 167/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Stefan bb ED zus So. geboren am ED 195: in m (Sachsen) ,

zur Zeit in Haft,

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

05

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und angeordnet, daß zwei Drittel der Strafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind.

Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht konnte nicht ausschließen, daß der Angeklagte bei Ausführung der im Oktober 1990 begangenen Taten jeweils aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen ist, einsichtsgemäß zu handeln. Ihm sei je-

doch bewußt gewesen, "daß er sein Trinkverhalten nicht mehr steuern kann, wenn er einmal angefangen hat, und daß er dann für andere Menschen eine Gefahr darstellt" (UA S. 17, 22,

23).

2. Die ersichtlich auf diese Feststellung gestützte Annahme, der Angeklagte habe die Straftaten vorsätzlich und schuldhaft begangen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Vorsatzes der Körperverletzung und auch der Bedrohung beim verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs (actio libera in causa) genügt es nicht, daß der Täter im schuldfähigen Zustand weiß, er neige unter Alkoholeinfluß zu Straftaten. Vielmehr muß sich der zumindest bedingte Vorsatz darauf richten, eine konkrete Straftat auszuführen (BGHSt 17, 259 und 21, 381; Lange in LK, 10. Aufl. StGB § 21 Rän. 72). Hierzu hat das Landgericht keine genügenden Feststellungen getroffen. Selbst wenn den Darlegungen zu den unter Alkoholeinfluß begangenen früheren Straftaten entnommen werden könnte,daß der Angeklagte im betrunkenen Zustand zur Begehung von Körperverletzungen neigt und ihm dies auch bewußt ist, reicht dies allein noch nicht für die Feststellung aus, er habe die abgeurteilten Taten vorsätzlich begangen. Die Annahme eines solchen Vorsatzes setzt voraus, daß der Angeklagte schon bei Trinkbeginn die spätere Tat sich vorge-

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/5-str-167-91#rd_5

stellt und gewollt oder mit ihr zumindest gerechnet:und dies billigend in Kauf genommen hat. Gegen die Annahme eines solchen bestimmten Vorsatzes spricht hier schon, daß es in zwei der Fälle bei offensichtlich gleicher Ausgangslage nicht zu Körperverletzungen, sondern lediglich zu Bedrohungen gekom-

men ist.

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