Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.05.1991 – 2 StR 69/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zi BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 69/91 22.597 wihlen,
in der Strafsache
gegen
willi Adolf REED zus Sn, seboren am EEE 1960 in zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
wıIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. September 1990
1. im Schuldspruch und in der Kostenentscheidung
wie folgt geändert:
a) Der Angeklagte wird wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergewaltigungen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen eines weiteren Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
verurteilt.
b) Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen
Auslagen der Staatskasse zur Last;
2. in den Strafaussprüchen wegen Vergewaltigung und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
VG
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen K. und H. stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Tatmehrheit, da die zum Nachteil der beiden Mädchen begangenen tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen in mindestens einem Handlungsteil, nämlich der Nötigungshandlung (Drohung mit dem Billardstock) zusammentrafen (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7). Bei einem sogenannten zweiaktigen Delikt der Vergewaltigung genügt die Überschneidung in nur einem Tatteil. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern, dies führt zur Aufhebung der beiden wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-
laubnis) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
2. Der Angeklagte war freizusprechen, soweit ihm in der Anklageschrift weitere, nicht erwiesene Handlungen zum Nachteil der Zeugin K. als selbständige Taten angelastet worden waren. Daß die Strafkammer im Falle des Nachweises der Taten nur einen Fall der Vergewaltigung bejaht und Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis angenommen hätte (UA S. 17/18), ist
unerheblich.
3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Maatz