Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 17.05.1991 – 2 StR 48/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 48/91 BESCHLUSS I. 97 Kot in der Strafsache gegen

Hasan V CD aus vB (Österreich), geboren am (ED : 361 in Ta (Jugoslawien), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Vi wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 1990, auch soweit es den Angeklagten Fee betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten VO, an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten VB und r@@p-GEB wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und gegen VEEEEEED eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und gegen TEE eine solche von neun Jahren verhängt. Ein Pkw des Angeklagten VD wurde eingezogen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte Vous GEB nit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen führt zur Aufhebung des Urteils auch zugunsten des Angeklagten Ti - Die Strafkammer hat der Verurteilung einen Sachverhalt zugrundegelegt, der nur teilweise von der Anklage erfaßt

ist.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, am 18. Oktober 1989 über einen türkischen Lieferanten 5 kg Heroin in Frankfurt bezogen und in Köln zum Kauf ange-

boten zu haben.

Demgegenüber geht die Strafkammer von einem mehraktigen Geschehen aus. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte Vo im Mai/Juni 1989 an FEED eine Heroinprobe von zehn Gramm und versuchte in Köln, zusammen mit TOD | ko Heroin zu verkaufen. Im Juli 1989 erwarben Vu und OB in Spanien 6,5 kg Heroin, verkauften davon 1,5 kg in Spanien und verbrachten die restliche Menge von 5 kg in die Bundesrepublik. Diese boten sie am 18. Oktober 1989 in

Köln zum Kauf an.

Die Übergabe der Heroinprobe an FEED und die versuchte Veräußerung von 1 kg Heroin in Köln waren nur dann von der Anklage erfaßt und durften nur dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Urteils sein, wenn das gesamte Geschehen eine fortgesetzte Handlung und damit als einheitlicher Lebenssachverhalt eine Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) war.

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Feststellungen zu den Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung, insbesondere zu einem von Anfang an gefaßten Gesamtvorsatz (vgl. dazu BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 5) oder zu einem erweiterten Gesamtvorsatz (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 239 = BGHR BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 6), enthält das Urteil aber

nicht.

Da nicht völlig auszuschließen ist, daß in einer erneuten Hauptverhandlung solche Feststellungen noch möglich sind, war das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit nach S 354 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz StPO Gebrauch gemacht.

Die Aufhebung und Zurückverweisung erfaßt das Urteil auch, soweit es den Angeklagten FEED betrifft (Ss 357 StPO).

Herdegen Niemöller Gollwitzer RiBGH Detter kann seine Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Kur befindet. Schäfer Herdegen