Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.05.1991 – 1 StR 230/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 230/91 BESCHLUSS ‚To. 5.51

in der Strafsache

gegen

Günter W u aus voii seboren am GER 1965 ir rg,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

will

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. Mai 1991 einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Februar 1991 unter Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist. '--

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht durfte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 1. Juni 1990 nicht nach S 55 StGB in eine Gesamtstrafe einbeziehen, weil die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Tat nach dem 25. Mai 1990 noch 13 Tage lang, also bis zum 7. Juni 1990 (somit über den 1. Juni 1990 hinaus)

andauerte.

Die Frage, ob das Urteil des Landgerichts dennoch bestehen bleiben müsse, um den Angeklagten im Ergebnis nicht schlechter zu stellen (vgl. BGHSt 12, 95; 15, 164), verneint der Senat schon im Hinblick auf die günstigere Aussetzungsregelung des $S 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei Freiheitsstrafen,

die zwei Jahre nicht übersteigen. Dagegen bestand aus den vom Generalbundesanwalt ge-

nannten Gründen kein Anlaß, die Sache zu neuer Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuver-

weisen.

Gribbohm Maul j Foth

Granderath Brüning