Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 15.05.1991 – 2 StR 514/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 82

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 514/90 URTEIL RER GE 7 Y lo N a in der Strafsache gegen

1. Abdolghader T GE - 7 GENE - geboren arı ED 1952 in SC (Iran), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

2. Mohammad PD iD - : u , geboren am CE 15:4 in SW (Iran), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Detter Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EWau: um

als Verteidiger des Angeklagten (GE ‚ Rechtsanwalt EP :.: m

als Verteidiger des Angeklagten (EEE,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

“rn N

N

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember

1989 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Aus-

lagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar den Angeklagten TOD EEE zu siner Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten DEE - HOEEEEEED zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gegen den Angeklagten Ten EEE Hat es außerdem eine Maßregel gemäß SS 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrem - insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen - Rechtsmittel die Verurteilung des Angeklagten TOD EEE wegen - in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln begangener - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie ist ferner der Ansicht, die gegen den Angeklagten TAMEMED- 7 END verhängte Strafe sei unvertretbar milde und beanstandet schließlich, daß das Tatgericht bei beiden Angeklagten von einer Anordnung des Verfalls abgesehen hat. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. 1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte TEEN EB war dem iranischen Rauschgifthändler SGB. einem Verwandten, zu Dank verpflichtet, weil dieser durch Zahlung von umgerechnet 150.000,-- DM erreicht hatte, daß ein im Iran verhafteter Bruder des Angeklagten, dem die Todesstrafe drohte, freige-

lassen wurde.

Der türkische Rauschgifthändler BEP hatte im Herbst 1988 mit einem türkischen Lastkraftwagen 26 kq Heroin zu Abnehmern in den Niederlanden bringen lassen. Bei einer Zusammenkunft in einem Hotel in Amsterdam Anfang Oktober 1988 trafen diese Niederländer mit BEE und SED fo1- gende Übereinkunft: "Die niederländischen Empfänger des Herointransports verkauften das Heroin nicht selbst, sondern hielten es auf Abruf für BE bereit. Dieser verkaufte das Rauschgift an SEE -u einem Kilopreis von 12.000 Dollar bis 15.000 Dollar ... SGB sollte Teillieferungen erhalten und diese in Aachen entgegennehmen, um sie danach in Spanien zu verkaufen. Anschließend sollte er den vereinbarten Kaufpreis unmittelbar an die Gläubiger des BE in der Türkei zahlen, um sodann von BEE die nächste Teillieferung zu erhalten" (UA S. 24). An dem Treffen nahm zeitweilig auch der Angeklagte TED - EEE teil, der ER Und

SCEEEED nit seinem Fahrzeug nach Amsterdam gebracht hatte.

"Spätestens zu diesem Zeitpunkt gliederte sich auch der

Angeklagte TEMED- EEE in die von EEE und SCREEN gebildete Vertriebskette ein. Er übernahm zum einen die Or-

ganisation, Durchführung und Überwachung des Heroinumschlags

N

von Aachen nach Spanien; zum anderen sollte er die von SEE nach Deutschland gesandten Drogenerlöse in spanischer Währung in Deutsche Mark umtauschen und nach den Weisungen des EB oder SEE an die Heroinlieferanten in der Türkei übermitteln. Der Angeklagte erklärte sich ferner bereit, die nach Aachen gelieferten und für SB bestimnten Rauschgiftmengen in seinem Schrebergarten zu lagern. Später trug er Sorge dafür, daß ein anderer, sicherer Aufbewahrungsort für das zwischengelagerte Rauschgift gefunden wurde" (UA S. 25).

In der Folgezeit wurde das Heroin in drei Teillieferungen aus den Niederlanden nach Aachen transportiert. Der Angeklagte TOEmD- EEE wußte in keinem Fall, "wann, durch wen, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg die Einzellieferungen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht wurden" (UA S. 64). Er veranlaßte je-

weils die Weiterleitung des Heroins nach Spanien.

Ende Januar 1989 wurde auf Veranlassung des BEB eine umfangreiche Heroinlieferung mit einem Lastzug aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Auch in diesem Fall hatte der Angeklagte Tem EEE "keine Kenntnis davon, wann, durch wen, auf welchem Weg und auf welche Art und Weise die Heroinlieferung nach Deutschland gelangt war. Erst recht war die Einfuhr selbst und ihre näheren Umstände seinem Einfluß entzogen" (UA S. 46). Der Angeklagte traf sich am 22. Januar 1989 in Gronau mit dem türkischen Fahrer des Lastzuges und übernahm von ihm dort am

nächsten Tag 68 kg Heroin.

2. Das Landgericht hat es abgelehnt, den Angeklagten TOO 7 GEB auch wegen Einfuhr von Betäubungsmit-

teln zu verurteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Teilnehmer der Einfuhr kann auch derjenige sein, der das Rauschgift von anderen transportieren läßt oder sonst dabei mitwirkt, daß es in das Bundesgebiet eingeführt wird (BGH in Strafverteidiger 1988 S. 205 r. Sp.). Doch muß er hierzu irgendeinen Tatbeitrag leisten. ’'Wer überhaupt keinen Einfluß auf den Einfuhrvorgang hat und nur darauf wartet, daß andere ihm eingeschmuggeltes Rauschgift bringen, ist weder Mittäter noch Gehilfe bei der Einfuhr.’ (BGH in Strafverteidiger 1988, S. 530 r. Sp.). Die Hauptverhandlung hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Einfuhr des Heroins in die Bundesrepublik Deutschland ... auch vom Angeklagten TED beeinflußt war. Für einen solchen Rückschluß bietet die Tatsache, daß TB nach der Einfuhr mit dem Heroin befaßt war, keine genügende Grundlage. Ob bereits bei dem Treffen in Amsterdam über die Einfuhr des Rauschgiftes aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland gesprochen wurde und welche Rolle der Angeklagte TB dabei spielte, kann nur gemutmaßt werden. Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten TOD hatte er nicht einmal Kenntnis davon, wann, durch wen, mit welchem Transportmittel und auf welchem Weg die Einzellieferungen in die Bundesrepublik Deutschland gebracht wurden" (UA S. 63, 64).

Die Auffassung des Landgerichts kann nicht als rechts-

fehlerhaft angesehen werden.

II. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht hat eine Reihe strafmildernder Gesichtspunkte berücksichtigt, so das umfassende Geständnis des Angeklagten, die von ihm geleistete Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG, sein einwandfreies Vorleben und seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit. Es hat dem Angeklagten ferner zugute gehalten, daß der finanzielle Vorteil, den er aus der Tat gezogen hat, verhältnismäßig geringfügig war und daß nahezu 109 kg Heroin rechtzeitig sichergestellt werden und deshalb keinen Schaden anrichten konnten. Wenn der Tatrichter angesichts dieser Umstände trotz gewichtiger Strafschärfungsgesichtspunkte und trotz der außerordentlich großen Rauschgiftmenge, mit der Handel getrieben wurde (Heroin mit einem Wirkstoffanteil von mehr als 85 kg) mit 12 1/2 Jahren Freiheitsstrafe um 2 1/2 Jahre unter der Höchststrafe geblieben ist, so ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer unvertretbar mil-

den Strafe kann keine Rede sein.

III. Soweit das Landgericht bei den Angeklagten Ta-EEE - ED un Se- von Verfallanordnungen abgesehen hat, zeigt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Bei beiden Angeklagten konnten Feststellungen über die Höhe der erlangten Vermögensvorteile nicht getroffen werden. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer auch nicht übersehen, daß S 73 b StGB eine Schätzung erzielter Vermögenswerte ermöglicht. Sie sah sich

dazu aber mangels zureichender Anhaltspunkte für die Höhe der Einnahmen und der gewinnmindernden Unkosten der Angeklagten nicht in der Lage. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH NStZ 1988, 496; BGHR StGB S 73 b Schätzung 1).

Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer