Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.05.1991 – 2 StR 514/90

2. Strafsenat

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| 23 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 514/90 n5:5£,97

Aaclearn

in der Strafsache

gegen

Heimut-soset SEE aus AM, geboren an GEED 19:7 in KR zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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ES

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Dezember 1989 wie folgt ergänzt:

Der Angeklagte SB wird von den Vorwürfen des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln durch Herointransporte von Aachen nach Madrid in der Zeit vom 2. bis 4. September und vom 28. bis 30. Oktober 1988 freige-

sprochen.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die - unverändert zugelassene - Anklage legte dem Angeklagten unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zur Last, weil er an vier Herointransporten von

Aachen nach Madrid mitgewirkt habe, und zwar vom 2. bis

4. September 1988, vom 18. bis 25. Oktober 1988, vom 28. bis 30. Oktober 1988 und nach dem 20. Januar 1989. Die Strafkammer hat festgestellt, daß im zweiten und vierten Fall unter Beteiligung des Angeklagten Heroin nach Madrid verbracht wurde. Sie hat dieses Tatgeschehen als fortgesetzte Handlung gewertet und den Angeklagten wegen Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Im ersten und dritten Fall befand sich hingegen nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 23 und 30) in den vom Angeklagten von Aachen nach Madrid überführten Fahrzeugen kein Rauschgift. Das Landgericht hätte den Angeklagten insoweit freisprechen müssen, um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen. Denn ein Verhalten, das keine Straftat ist, läßt sich nicht in eine vom Gericht unter Abweichung von der zugelassenen Anklage angenommene Fortsetzungstat einbeziehen (BGH NJW 1952, 432; BGH bei Holtz MDR 1980, 987; BGHR StPO S 357 Erstreckung 2; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 260 Ran. 13; Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. S 260 Rdn. 21).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-15/2-str-514-90#rd_4

Der Senat hat den Freispruch nachgeholt. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).

Herdegen Niemöller Gollwitzer Detter Schäfer