Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Entscheidung vom 14.05.1991 – 4 StR 212/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Yahya S mm aus BÜHNEN, geboren 1950 oder

1951 in Beirut (Libanon),

wegen homosexueller Handlungen

wIIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom

7. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

‘des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten wegen homosexueller Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zehn: Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Gemäß S$S 244 Abs. 2 StPO war die Jugendkammer hier verpflichtet, zur Frage der Glaubwürdigkeit des bei Tatbegehung 13jährigen, jetzt 17jährigen Zeugen Uwe u, auf dessen Aussage die Verurteilung des die Tat abstreitenden, nicht einschlägig vorbelasteten Angeklagten allein beruht, einen Sachverständigen zu vernehmen. Die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung wich von seiner polizeilichen Vernehmung

ganz erheblich ab. Dabei könnte sein Bestreben, eine frühere Falschbelastung nicht umfassend eingestehen zu müssen, sie indes wenigstens abzuschwächen, ein - von der Jugendkammer vermißtes (UA 10) - nachvollziehbares Motiv des Zeugen für eine Falschaussage gewesen sein. Hinzu kommen das Alter des in der Pubertät befindlichen Zeugen, die Sexualbezogenheit des Aussagethemas und eingestandene andere homosexuelle Erfahrungen des Zeugen, die er in seiner Aussage, wie die Kammer selbst erwogen hat, auf die Person des Angeklagten übertragen haben könnte. Schließlich ist der Zeuge mit einem etwa gleichaltrigen Jungen, der seinerseits ersichtlich nicht als hinreichend glaubhaft erachtete Angaben über wiederholten homosexuellen Mißbrauch durch den Angeklagten gemacht hatte, freundschaftlich verbunden; über eine mögliche Absprache der Aussagen hat die Kammer ebenfalls Erwägungen angestellt. Bei dieser Sachlage mußte sich die Jugendkammer auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ge-

drängt sehen.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts (UA 10 f) gibt im übrigen Anlaß zu dem Hinweis, daß Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht durch sonst unbestätigte Angaben desselben Zeugen zerstreut werden dürfen ("Kreisschluß";

vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 47; Niemöller Stv 1984, 431, 436; jeweils m.w.N.).

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf