Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 14.05.1991 – 1 StR 228/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
StR 228/91 BESCHLUSS
14 a4
in der Strafsache
gegen
Uwe Bernd N EB aus RE sehoren am GER 1950 in CHEN,
wegen Untreue u.a.
wIII
SE
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht Kempten (Allgäu) hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Februar 1990 wegen Untreue in drei Fällen und Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn in einem weiteren Fall freigesprochen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil vom 25. September 1990 (1 StR 448/90) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe des Betrugs in fünf Fällen schuldig ist, und mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe freigesprochen worden war sowie im gesamten
Strafausspruch.
Durch Urteil vom 17. Januar 1991 hat das Landgericht Kempten (Allgäu) den Angeklagten, nachdem das Verfahren hinsichtlich des den Freispruch betreffenden Sachverhalts eingestellt worden war, wegen Untreue in drei Fällen und Betrugs in sechs Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung wiederum nicht stand. Die Strafkammer hat nicht beachtet, daß durch das Urteil des Senats vom 25. September 1990 der Strafausspruch insgesamt aufgehoben worden ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt: "Im Hinblick darauf, daß der neue Tatrichter im Fall II 4 fünf Einzelstrafen wird zumessen müssen und auch der Freispruch keinen Bestand hat, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf." Hiernach hätte die Strafkammer in sämtlichen Fällen Einzelstrafen zumessen müssen. Sie hat indes Einzelstrafen nur für die fünf Betrugstaten im Fall II 4 des Urteils zugemessen; hinsichtlich der Fälle II 1 bis 5 hat sie lediglich mitgeteilt, welche Einzelstrafen in dem insoweit aufgehobenen ersten Urteil verhängt worden waren, und diese ohne eigene Strafzumessung - einschließlich der Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe - in die Gesamtstrafe einbezogen.
Dieser Rechtsfehler beschwert den Angeklagten, da das Landgericht bei fehlerfreier Zumessung aller Einzelstrafen möglicherweise zu einer geringeren Strafbemessung gelangt wäre.
Der Senat hat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, die Strafzumessung umfassend rechtsfehlerfrei vorzunehmen.
Gribbohm Ulsamer Foth
Granderath Brüning