Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 07.05.1991 – 5 StR 170/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5 StR 170/91 in der Strafsache gegen

den Arbeiter Rde C ip zu: CC. geboren am ED 195: in ri (sucosıawien) ,

wegen Totschlages

GE

per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genralbundesanwalts am 7. Mai 1991 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 7. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages verurteilt. Es hat den Angeklagten für voll schuldfähig gehalten, jedoch die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach S 213 StGB angenommen.

Der Angeklagte hat am 5. Oktober 1989 nach 12.40 Uhr und vor 13.30 Uhr seine ehemalige Freundin Silvia N mit elf Axthieben getötet, nachdem er ihr von hinten mit einem Messer in den Rücken gestochen hatte. Davor war er von Silvia N mit dem Messer angegriffen worden. Hierbei hatte der Angeklagte an der Brust eine tiefe Wunde davongetragen, "wobei der Herzbeutel eröffnet und die linke Herzkammer leicht geritzt wurde" (UA S. 9). Als man den Angeklagten gegen 13.45 Uhr, in der Nähe von Silvia NND liegend, auffand, wurde bei ihm unter einer "weit klaffenden Wunde”, durch die "Blut nach außen gepumpt wurde", das "schlagende Herz" gesehen (UA S. 10). Eine bei ihm für die Operation entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 1,46 Promille, der jedoch mit

Br

Rücksicht auf inzwischen vorgenommene Infusionen zu niedrig war. Nach den Urteilsgründen ist "rein theoretisch im übrigen körper" ein Blutalkoholgehalt von 2,5 Promille "möglich" (UA S. 17). Gegen einen so hohen Wert spricht nach Ansicht des Tatrichters das von Dritten beobachtete Verhalten des Angeklagten vor der Tat und seine eigene Angabe, er habe am Vormittag des Tattages nichts und am Vortage nur sechs bis sieben Flaschen Bier getrunken (UA S. 17,18).

2. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht

an.

a) Eine zuverlässige Ermittlung des Trunkenheitsgrades zur Tatzeit war zunächst dadurch erschwert, daß der Angeklagte vor der Blutentnahme Infusionen erhalten hatte. Ferner teilt der Tatrichter nicht mit, wie groß der zeitliche Abstand zwischen der Tatzeit und der Blutentnahme gewesen ist: er wird nach den sonstigen Feststellungen nicht weniger als

1 1/2 Stunden betragen haben. Das am Vortag getrunkene Bier konnte die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille nicht bestimmt haben. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mehr als 2 Promille betragen hat. Schon dieser Umstand ließ die Annahme, der Angeklagte sei bei der Tat voll schuldfähig gewesen, nur unter besonderen, näher darzulegenden Umständen zu. Die Hinweise auf Beobachtungen Dritter und die eigenen Angaben des Angeklagten über sein Trinkverhalten belegen solche Umstände nicht in ausreichendem Maße.

b) Vor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, welchen Einfluß die der Tat unmittelbar vorangegangenen Vorgänge auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten gehabt haben.

Der Angeklagte war von Silvia N angegriffen und mit dem Messer lebensgefährlich verletzt worden. Auch wenn der Angeklagte trotz der Eröffnung des Herzbeutels, der Verletzung einer Herzkammer und des erheblichen Blutverlustes noch handlungsfähig geblieben war (UA S. 15), stellte sich doch die Frage, ob diese schweren, durch einen Angrli{[f herbelgeführten Verletzungen zusammen mit dem Alkoholeinfluß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung im Sinne der SS 20, 21 StcB ausgelöst haben, die die Schuldfähigkeit erheblich verminderte, möglicherweise auch ausschloß. Der Tatrichter ist auf diese Frage nicht eingegangen. Daß er die "erhebliche emotionale Anspannung" nach der Trennung des Angeklagten von seiner Freundin und die bis heute bemerkbaren Folgen seiner eigenen Verletzungen strafmildernd berücksichtigt hat (UA S. 19), ersetzt eine solche Auseinandersetzung unter dem Ge-

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sichtspunkt der Schuldfähigkeit nicht. Mag auch in erster Linie eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu erwägen sein, so kann der Senat angesichts der ungewöhnlichen Umstände des Tatgeschehens nicht von vornherein ausschließen, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung die Schuldfähigkeit im Sinne des § 20 StGB aufgehoben hat; er hebt deshalb den Schuldspruch auf.

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