Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 02.05.1991 – 4 StR 528/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

/J£ 7

(KUERGES Abschrift

| |

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Sava sg aus N EEE 1965 in sn DEE (>

in Haft,

2. Stefan > EEE aus 2 MıerE KR

in Haft,

wegen Diebstahls

wııl

), zur Zeit

‚ geboren am

), zur Zeit

Z

- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofe hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. De-

zember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Mai 1991 dahin abgeändert, daß

a) die Anordnung des Verfalls sowie

b) der Maßregelausspruch gegen den Ange-

klagten EN

entfallen.

Die weiter gehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer

Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Die Anordnung eines Verfalls von gichergestelltem Bargeld kommt angesichts der Schadensersatzansprüche der durch die Diebstähle Geschädigten gemäß s 73|Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.

Der Angeklagte SEE ist Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung (UA 5). Die danach einschlägigen

engeren Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaub-

nis nach § 69 b StGB liegen nicht vor.

Im übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs

Salger Meyer-Goßner Maatz

. 2 StPO).

Steindorf Basdorf

Pr