Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 02.05.1991 – 4 StR 528/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(KUERGES Abschrift
| |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Sava sg aus N EEE 1965 in sn DEE (>
in Haft,
2. Stefan > EEE aus 2 MıerE KR
in Haft,
wegen Diebstahls
wııl
), zur Zeit
‚ geboren am
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Z
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofe hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. De-
zember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 Stpo beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Mai 1991 dahin abgeändert, daß
a) die Anordnung des Verfalls sowie
b) der Maßregelausspruch gegen den Ange-
klagten EN
entfallen.
Die weiter gehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Die Anordnung eines Verfalls von gichergestelltem Bargeld kommt angesichts der Schadensersatzansprüche der durch die Diebstähle Geschädigten gemäß s 73|Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.
Der Angeklagte SEE ist Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung (UA 5). Die danach einschlägigen
engeren Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaub-
nis nach § 69 b StGB liegen nicht vor.
Im übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs
Salger Meyer-Goßner Maatz
. 2 StPO).
Steindorf Basdorf
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