Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.04.1991 – 5 StR 154/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Auszubildenden Toufik A aus Cm. dort geboren am 1972, 2. den Auszubildenden aus Ci.

Frank B dort geboren am 1971,

wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1991 nach S 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten BB wird das urteil der Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 17. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen diesen Angeklagten verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Bw sowie die Revision des Angeklagten Ag werden als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte AB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten DW zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Revision des Angeklagten AB und die Angriffe des Angeklagten BB auf den Schuldspruch und die Bemessung der Strafe unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO sind, kann die Entscheidung insoweit nicht bestehen bleiben, als die gegen den Angeklagten BB verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht nach S 21

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Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Vorschrift des S 21 Abs. 2 JGG ist durch das 1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 (BGBl I S. 1853) geändert worden. Nach der Neufassung des 5 21 Abs. 2 JGG muß die Vollstreckung einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Täters geboten ist. Abweichend vom bisherigen Recht ist die Entscheidung über die Aussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG nicht mehr vom Ermessen des Richters abhängig; auch ist nicht mehr auf besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters abzustellen. Die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 32) ergeben, daß sich die Entscheidung des Tatrichters, die verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, u.a. an der Erwägung orientiert hat, die Taten "als solche" wiesen "keinerlei besondere Umstände auf, die es rechtferti-

gen könnten, die Jugendstrafe nicht zu vollstrecken". Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nach dem neuen Recht nicht an. ob die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des "sozial eingeordnet" lebenden Angeklagten geboten ist, ist nunmehr vom Tatrichter zu entscheiden.

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