Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.04.1991 – 2 StR 150/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 150/91 BESCHLUSS In st in dem Sicherungsverfahren gegen

Winfried HEEEW aus RM, dort geboren am EEE

1934, zur Zeit einstweilen untergebracht,

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 30. April 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, (nicht jedoch die der Verletzten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist, vgl. BGH NJW 1974, 2244; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl., vor S 395 Rdn. 5, S 414 Rdn. 1

m. w. Nachw.).

Maier Theune Niemöller

Gollwitzer Detter