Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 30.04.1991 – 2 StR 150/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 150/91 BESCHLUSS In st in dem Sicherungsverfahren gegen
Winfried HEEEW aus RM, dort geboren am EEE
1934, zur Zeit einstweilen untergebracht,
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 30. April 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 1990
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, (nicht jedoch die der Verletzten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist, vgl. BGH NJW 1974, 2244; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl., vor S 395 Rdn. 5, S 414 Rdn. 1
m. w. Nachw.).
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Detter