Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 25.04.1991 – 5 StR 103/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5_StR 103/91

in der Strafsache gegen

Günter FE aus zug. geboren am Ep 1949 in sw,

zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

538

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. April 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt zum Schreiben des Verteidigers vom 19. April 1991:

1. Die Strafverfolgung ist nicht wegen Verletzung des Spezjialitätsgrundsatzes ausgeschlossen. Der Sachverhalt, wegen dessen der Angeklagte verurteilt worden ist, war in dem Auslieferungsersuchen bezeichnet worden, aufgrund dessen die Auslieferung aus Dänemark bewilligt worden ist (Bd. II Bl. 30, 120 d.A.). Darauf, daß dieser Sachverhalt in dem Auslieferungsersuchen als versuchte Einfuhr von Betäubungsmitteln bezeichnet und vom dänischen Haftrichter (Bd. VI Bl. 8 d.A.) als "Einschmuggeln" gewürdigt worden ist, kommt es nicht an. Jedenfalls handelte es sich bei dem Tatgeschehen, wie es von der Strafkammer festgestellt worden ist, um eine Tat, die nach den in Dänemark maßgebenden Rechtsgrundlagen auslieferungsfähict war (dänisches Auslieferungsgesetz vom 9. Juni 1967; Europäisches Auslieferungsübereinkommen mit dem in BGBl 1976 II S. 1779 mitgeteilten dänischen Vorbehalt zu Artikel 2 Abs. 1; vgl. auch Artikel 36 Abs. 2 Buchst. b des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-103-91#rd_2

Fassung des Protokolls vom 25. März 1972). Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der in § 2 Abs. 4, S 3 des dänischen Gesetzes über euphorisierende Stoffe vom 21. Juli 1969 schlechthin mit Strafe bedrohte unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln der verschärften Strafdrohung nach § 191 Abs. 2 des dänischen Strafgesetzbuches nur unterliegt, wenn der Besitzer den Vorsatz hat, das Rauschmittel einem anderen zu überlassen, der es einer größeren Zahl von Abnehmern oder mit bedeutendem Gewinn oder unter anderen erschwerenden Umständen weitergibt. Bei dem Angeklagten, der kein Rauschmittelkonsument war (UA S. 9) und eine erhebliche Menge des Heroingemischs bei sich führte, verstand sich die Absicht, das Heroin in dem genannten Sinne anderen zu überlassen, von selbst. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob der Verstoß gegen das dänische Gesetz über euphorisierende Stoffe für sich allein auslieferungsfähig ist. Im Zusammenhang mit S 7 Abs. 2 StGB bezeichnet das dänische Gesetz über euphorisierende Stoffe zweifelsfrei schon für sich allein die Strafbarkeit am Tatort.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-25/5-str-103-91#rd_3

2. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte schon auf dem Flughafen von Kopenhagen von der Polizei erwartet worden ist und daß eine Observation stattgefunden hat (UA S. 9). Der Senat schließt aus, daß dieser Umstand bei der Strafzumessung übersehen worden ist.

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