Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 24.04.1991 – 2 StR 116/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 116/91 BESCHLUSS

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Peter SEE aus Sam DEEEEEE, Scharen am GEEEERED 1963 in SERIE.

wegen Diebstahls u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. Oktober 1990 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte Peter SCHEEEEB wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall 31 der Urteilsgründe) verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, des versuchten Diebstahls in zwei Fällen und der Hehlerei schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat stellt das Verfahren im Fall 31 der Urteilsgründe (fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil KB auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 40 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren festgesetzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maier Theune Niemöller

Detter Schäfer