Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 23.04.1991 – 1 StR 128/91

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 128/91 URTEIL 23,45!

in der Strafsache

gegen

Karin FE aus CME sehoren an

wegen Bankrotts u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter, Richter am Oberlandesgericht GW in der verhandlung,

Staatsanwalt Hei der verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte in den Fällen VI 5 und 6 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Vorenthaltens von Beitragsteilen zur Sozialversicherung und wegen Bankrotts zu der Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen zu je DM 50 verurteilt. Mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe und gegen den Freispruch vom Vorwurf der Untreue in den Fällen VI 5 und 6 der Urteilsgründe. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat

Erfolg, soweit es sich gegen den Freispruch richtet.

l. Die Zumessung der Einzelstrafe im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit ist das - vom Generalbundesanwait nicht vertretene - Rechktsmit-

tel offensichtlich unbegründet.

2. Mit Recht beanstanden Staatsanwaltschaft und Generalbundesanwalt den Freispruch in den Fällen VI 5 und 6 der

Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte als verantwortliche Geschäftsführerin am 16. Dezember 1985 - nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen der Firma und unnmittelbar vor der Einreichung des Konkursamtrages - im Firmeneigentum stehende Container und einen Lkw für insgesamt DM 21.000 verkauft, die über diese Gesamtsumme erhaltenen Schecks über das Bankkonto eines Bekannten einziehen und sich von diesem den Gegenwert aushändigen lassen. Nach Auffassung des Landgerichts konnte die Einlassung der Angeklagten, sie habe den über das Konto ihres Bekannten erlangten Kaufpreis nicht für sich, sondern zur Tilgung von Geschäftsschulden verwendet, nicht widerlegt werden. Die hierzu mitgeteilte Beweiswürdigung ist indes lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Soweit die Strafkammer auf durch Quittungen für die Zeit vom 31. Oktober bis 29. November 1985 belegte Bezahlung von Geschäftsausgaben über insgesamt DM 33.776,85 abhebt, ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Betrag teilweise durch den erst nach dem 16. Dezember 1985 erlangten Kaufpreis bewirkt worden sein könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Angeklagte den Betrag von DM 21.000 nach seiner Erlangung in der zweiten Dezemberhälfte 1985 ganz oder

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teilweise so verwendet hat, daß der Firma wirtschaftlich kein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB entstand, ergeben sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht. Der Hinweis, Arbeitnehmer hätten Lohn erhalten - ohne zeitliche Einordnung und Angabe der Höhe -, besagt nichts darüber, ob dazu die hier in Frage stehenden Gelder verwendet wurden. Die Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird zu bsachten haben, daß er auch eine entlastende Einlassung eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Er hat sich vielmehr aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme eine bestimmte Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptungen zu bilden. Dabei ist es für die richterliche Überzeugung erforderlich, aber auch genügend, daß ein nach der Lebenserfah-- rung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber

vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vql. BGH

bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1986, 208 m.w.Nachw).

RiBGH Kuhn icst verstorben.

Gribbohm Gribbohm Ulsamer

Granderath Brüning