Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 18.04.1991 – 1 StR 100/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

18.497

in der Strafsache

gegen

Richard Walter G EB. ohne festen wohnsitz, geboren

ar u 1956 ir Co,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wIII

SA

51

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 18. April 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Gribbohm,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

SA

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1990 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse

zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dem chronisch alkoholabhängigen Angeklagten liegt zur Last, am 21. Januar 1990 gegen Mitternacht unter erheblichem Alkoholeinfluß eine Tankstelle überfallen zu haben. Vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung, aber auch des Vollrausches hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht auszuschließen vermag, daß er bei seinem Handeln schuldunfähig war. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu Strafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die sachverständig beratene Strafkammer nimmt an,

möglicherweise sei der Angeklagte sowohl bei dem Überfall als auch schon beim Sichberauschen infolge einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des $S 20 StGB schuldunfähig gewesen. Diese Beurteilung, die dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" Rechnung trägt, begegnet keinen durch-

greifenden Bedenken.

1. Allerdings ist das angefochtene Urteil, wie die Revision zu Recht rügt, insofern lückenhaft, als die Strafkammer die Anknüpfungstatsachen für die für den Zeitpunkt des Überfalls errechnete Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von maximal 2,8 Promille nicht mitteilt (vgl. dazu BGH VRS 31, 107 sowie BGHSt 12, 311, 314/315; 34, 29, 31; BGH NJW 1989, 176, 178). Dieser Mangel hat sich jedoch nicht

zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt:

Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß dem Angeklagten alsbald nach seiner noch am Tatort erfolgten Festnahme eine Blutprobe entnommen wurde (vgl. UA S. 14) und daß das Ergebnis ihrer Untersuchung Grundlage für die Errechnung der Blutalkoholkonzentration gewesen ist. Es ist, wie auch der Generalbundesanwalt meint, nicht zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Rückrechnung über einen nur kurzen Zeitraum hinweg einen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ins Gewicht fallenden Fehler begangen habe. Dies gilt auch insoweit, als im angefochtenen Urteil offen bleibt, ob die Strafkammer bei dieser Rückrechnung berücksichtigt hat, daß der Angeklagte nach Begehung der Tat etwa 0,75 1 Bier trank (vgl. UAS. 13).

HA

Vor allem aber ist der Einfluß einer unter Umständen zu hoch angesetzten Blutalkoholkonzentration auf die Entscheidung des Landgerichts deshalb zu verneinen, weil es im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen eine krankhafte seelische Störung, welche die Schuldfähigkeit möglicherweise vollständig aufhob, herleitet aus dem Gesamtzustand des Angeklagten in den Tagen seit der Entlassung aus dem Krankenhaus am 19. Januar 1990 bis zum Überfall: Dieser Zustand war gekennzeichnet durch ein ständiges Auf und Ab von Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom (UA S. 11, 14/15, 16). Daher hebt die Strafkammer bei der Prüfung der Schuldfähigkeit zur Zeit des Überfalls auch nicht in erster Linie darauf ab, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten gerade 2,8 Promille betragen habe. Vielmehr hat sie sich maßgeblich an sonstigen Beweisanzeichen orientiert, die darauf hindeuten, daß der Angeklagte während des Raubgeschehens einen schweren Rauschzustand aufwies (vgl. UA Ss. 13/14).

2. Ferner ist der Revision zuzugeben, daß eine erhebliche Alkoholisierung, die sich als schwerer Rauschzustand darstellt, und ein Alkoholentzugssyndrom im allgemeinen nicht gleichzeitig vorliegen werden. Es ist vielmehr, wie auch das Landgericht erkannt hat (UA S. 11), die Regel, daß mit steigendem Alkoholkonsum die deliranten Entzugssymptome schwächer werden. Doch sind die Rauschformen und -verläufe individuell verschieden (Rauch bei Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 217, 218, 219, 220). So kann der Grad der Alkoholisierung bei gleicher Blutalkoholkonzentration sehr unterschiedlich sein, da die Alkoholwirkung von zahlreichen Faktoren beeinflußt wird (Brettel bei Forster,

Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 424, 454). Die Besonderheiten des jeweiligen Falles sind also entscheidend (Forster/Joachim bei Forster aa0 S. 470, 485). Bei chronischem Alkoholismus, wie er beim Angeklagten vorliegt, können schwerwiegende Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit, wie etwa kurzdauernde delirante Zustände in der Abenddämmerung, auftreten, die manchmal diskret sind (Rauch bei Eisen aa0 S. 224). Demgemäß geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte, der zur Zeit des Überfalls "ganz erheblich alkoholisiert" war, zuvor unter deliranten Symptomen gelitten hatte (UA S. 16). Im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen hält sie ein Fortwirken dieses Entzugssyndroms für möglich, obwohl der Angeklagte wieder alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Diese Annahme des Landgerichts ist um so weniger zu beanstanden, als nach der Meinung des Gutachters, der es gefolgt ist, ein sich über mehrere Tage erstreckendes Wechselspiel von Alkoholintoxikation und Alkoholentzugssyndrom bestand (vgl. UA S. 15, 16).

3. In den Urteilsgründen schildert die Strafkammer eingehend, in welchem Zustand sich der Angeklagte in den Tagen vor Begehung der Rauschtat befand: "Tagsüber irrte er alkoholtrinkend ziellos umher, während er die Nächte, unter Alpträumen leidend, in seinem Fahrzeug verbrachte" (UA S. 11). Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß er sich in diesem Zeitraum jemals in einem Zustand befand, in dem er noch - wenn auch erheblich vermindert - schuldfähig war (UA S. 16/17). Es hat damit die von der Revision vermißte Prüfung vorgenommen. Wenn die Strafkammer

nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe sich

Ba

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schuldhaft in einen Rauschzustand versetzt, und wenn sie deshalb auch ein Vergehen nach S 323 a StGB nicht als erwiesen ansieht (vgl. BGH StV 1984, 419 sowie BGHR StGB

s 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 m. w. Nachw.), SO weist dies

keinen Rechtsfehler auf.

II. Die Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält ebenfalls der Nachprüfung stand.

Gribbohm Kuhn Ulsamer Maul Granderath