Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 17.04.1991 – 3 StR 88/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 88/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang C ED aus HE, geboren an 9. ie 1949 in RR,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

wIll

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 1991 gemäß s$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

29. Oktober 1990 im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon

in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und homosexuellen Handlungen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 und II 3 der Urteilsgründe auch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß $S 174 Abs. 1 StGB und homosexuellen Handlungen gemäß § 175 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Diese Delikte kommen in Wegfall. Die Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß S 176 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in diesen Fällen werden hiervon nicht berührt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, daß sich die wegen Verfolgungsverjährung weggefallenen Vergehen

auf den Strafausspruch ausgewirkt haben.

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