Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 16.04.1991 – 5 StR 124/91

5. Strafsenat

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A

5A

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Dieter cu aus sup geboren am ER 1939 in weg.

wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 nach S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 1. Oktober 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch der Freiheitsstrafe richtet. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Be-

stand haben, soweit das Landgericht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

EZG

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die 'Auffassung' der Strafkammer, es seien 'für eine günstige Sozialprognose keinerlei Anhaltspunkte erkennbar' (UA S. 15), versteht sich auch nach dem Zusammenhang der Feststellungen hier nicht von selbst; denn der Angeklagte ist bisher nur einmal zu einer (Gesamt-) Geldstrafe verurteilt worden, und zwar mehr als fünf Jahre vor der jetzigen Tat (UA S. 3). Soweit die Strafkammer ihre Überzeugung, 'daß der Angeklagte erneut einschlägige Straftaten begehen würde, beließe man ihn in Freiheit', auf den "Eindruck aus der Hauptverhandlung' stützt (UA S. 15), fehlen Feststellungen, worauf dieser beruht und worin er überhaupt besteht sowie welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich hieraus ergeben. Ohne solche läßt sich im Revisionsrechtszug Jedoch nicht überprüfen, ob die Vollstreckung der Strafe zu Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluß vom 5. März 1991 - 5 StR

68/91 -). Falls der genannte 'Eindruck' im übrigen auf dem Umstand beruhen würde, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung weiterhin die Echtheit der Quittung behauptet hat, begründete dies die Besorgnis, der Tatrichter habe dessen Verteidigungsverhalten um seiner selbst willen als nachteilig berücksichtigt; dies wäre rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB $S 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4)."

Dem stimmt der Senat zu.

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 1991 hat vorgelegen.

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