Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.04.1991 – 1 StR 92/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 92/91 BESCHLUSS
18.49
in der Strafsache
gegen
1. den Piloten Bernd P EEE aus FÜ, Jeboren am ED 1935 in zum
den kaufmännischen Angestellten Jürgen 2 u -
EEE zus ru, Seroren am GE 192: in /
2.
3. den Maschinenbautechniker Ralf U Bm 3 — geboren am 1950 in Au.
wegen Vergehens gegen das Außenwirtschaftsgesetz
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, zu Ziff. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts, im übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer, am 16. April 1991 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revisionen der Angeklagten Pi:
CE und CR wird das Urteil des
Landgerichts Augsburg vom 28. September 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr und der Angeklagte Sch einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten
Ausfuhr schuldig sind;
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das
Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-
ten Pu. EN una SWEEEEB werden
verworfen.
4. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 34 AWG gestrichen.
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Gründe§
1. Die Revisionen sind mit der Sachrüge erfolgreich, soweit die Angeklagten wegen Vergehen nach S 34 Abs. 1 Nr. 2 AWG a.F. verurteilt worden sind. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker, wie sie S 34 Abs. 1 Nr. 2 AWG in der zur Tatzeit geltenden Fassung durch das 3. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 29. März 1976 (BGBl I 869) verlangte, nicht.
Bereits in objektiver Hinsicht erscheint die Annahme des Landgerichts zweifelhaft, zum Zeitpunkt der Ausfuhrhandlungen im März und Juni 1986 habe der Iran einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen den Irak geführt. Dies kann jedoch dahinstehen, da das Urteil jedenfalls dazu, welche subjektiven Vorstellungen sich die Angeklagten hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker" gemacht haben, keinerlei Feststellungen enthält. Auch die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand beschränkt sich allein auf die Tathandlung des $S 33 Abs. 1 ANWG.
Die Verurteilung der Angeklagten Pu, - EEE
und GEM wegen vorsätzlicher Vergehen nach S 34 Abs. 1 AWG a.F. kann daher schon aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Weiterführende Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker erscheinen in objektiver Hinsicht, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, in
subjektiver Hinsicht ausgeschlossen.
Die Feststellungen tragen hingegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeiten der unerlaubten Ausfuhr nach S 33 Abs. 1 AWG hinsichtlich der Revisionsführer. Da die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Million DM bedroht ist (S 33 Abs. 5 AWG), war die am 16. Juni 1986 beendete Tat zum Zeitpunkt der verjährungsunterbrechenden Durchsuchungsbeschlüsse vom 5. September 1988 (Angeklagte EB und PA), vom 14. November 1988 (Angeklagter CM) sowie vom 3. August 1988 (Angeklagter Sch) noch nicht verjährt (S 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der Schuldspruch war entsprechend zu berichtigen. Eines förmlichen Hinweises nach S$S 265 StPO bedurfte es insoweit nicht, da die Angeklagten, die sich im wesentlichen gegen den Vorwurf der Friedensstörung gewandt haben, hinsichtlich der verbleibenden Ordnungswidrigkeit sich nicht anders als
geschehen hätten verteidigen können.
Gemäß § 357 StPO erstrecken sich die Schuldspruchberichtigung - mit der Maßgabe, daß er einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Ausfuhr schuldig ist - sowie die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs auch auf den Angeklagten Schneider.
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2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Gribbohm Kuhn Ulsamer
Maul Granderath