Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 1 StR 135/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR _ 135/91 BESCHLUSS 9.4.97

in der Strafsache

gegen

Giuseppe T u 2.5 (EEE, sehoren am GE 1951 in zu (Schweiz),

wegen schweren Raubes u.a.

wıIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. April 1991] einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft,

a) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schußwaffe und vorsätzlichem

Erwerb von Munition,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

HZ

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren und sechs Monaten und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zu acht Monaten Freiheitsstrafe sowie wegen unerlaubten Munitionserwerbs zu 50 Tagessätzen Geldstrafe zu 10,- DM verurteilt; es hat aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Ferner hat es eine näher beschriebene Pistole nebst 50 Schuß Munition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses der von ihm begangenen Straftaten und des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).

Die Annahme des Landgerichts, zwischen den drei Gesetzesverstößen des Angeklagten bestehe Tatmehrheit, ist fehlerhaft. Mit dem Erhalt der Pistole am 27. Dezember 1989 erlangte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über sie; er übte sie auch in der Folgezeit aus. Soweit dies außerhalb seiner Wohnung geschah, war dies vorsätzliches unerlaubtes Führen einer Schußwaffe. Auch bei dem Raubüberfall am 8. März 1990 führte der Angeklagte diese Waffe und übte auch bei dieser Gelegenheit die tatsächliche Gewalt über sie aus. Die passende Munition erwarb er vor dem Raubüberfall am 8. März 1990. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffe verbindet sowohl die Verstöße gegen das Waffengesetz wie auch den schweren Raub zur Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 - Handlung, dieselbe 6, 14 und 15; Klammerwirkung 1, 3, 5 und 6; BGH NStZ 1989, 20; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. vor § 52 Rdn. 5).

Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. S 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die Delikte tateinheitlich begangen zu haben, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum wegfall der drei Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe. Die bisherige Gesamtstrafe kann nicht als neue Einzelstrafe bestehen bleiben, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß der Tatrichter trotz an sich gleichbleibenden Schuldgehalts zu einer niedrigeren neuen Einzelstrafe kommen könnte.

Der neue Tatrichter wird nicht nur die Strafe neu festsetzen, sondern auch neu über die Einziehung von Waffe und Munition zu entscheiden haben. Die im angefochtenen Urteil enthaltene pauschale Bezugnahme auf $S 74 StGB läßt angesichts des ungeklärten Eigentumsverhältnisses an der Waffe nicht erkennen, auf welche Einzelvorschrift des S 74 StGB

sich die Einziehung stützt und ob deren Voraussetzungen vorliegen, auch nicht, ob § 56 WaffG in die Erwägungen einbezo-

gen wurde.

Gribbohm Kuhn Maul

Foth Brüning