Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.04.1991 – 2 StR 28/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 28/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Tg u zu: OT Geboren am m >70 im eo Mi,
wegen Diebstahls u. a.
will
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. August 1989 - soweit es ihn betrifft - im Falle II 6 der Urteilsgründe und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
n
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
‚3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. März 1991 zutreffend ausgeführt hat, steht einer Verurteilung des Angeklagten im Falle II 6 die noch nicht beseitigte anderweitige Rechtshängigkeit dieser Sache vor dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Hofgeismar entgegen (vgl. BGEHSt 36, 175 ££.).
Der Wegfall der Verurteilung im Falle II 6 hat die Aufhebung der Einheitsjugendstrafe zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Verurteilung im Falle II & auf die Bemessung der vergleichsweise hohen Jugendstrafe ausgewirkt hat. |
Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der neu entscheidende Tatrichter wird bei der Fassung der Urteilsformel zu bedenken haben, daß eine Kennzeichnung der Diebstähle als besonders schwere Fälle nicht in Betracht
komnt.
‚ Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer