Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.04.1991 – 2 StR 28/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 28/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Peter 5 c hmmm aus HAMM, dort geboren am GB 1969,

wegen Diebstahls u. a.

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

30. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird die Urteilsformel dahin richtig gestellt, daß die jeweilige Kennzeichnung der Tat als besonders schwerer Fall entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer