Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 03.04.1991 – 2 StR 28/91
2. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 28/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael St a zus Toll - el geboren ame 1968 in Heiiiikzumuuup,
wegen Diebstahls u. a.
WIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom
30. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die widersprüchliche Kennzeichnung der Fälle (25, 39, 40) auf UA S. 47 ist unschädlich. Sie beruht offensichtlich darauf, daß das Landgericht hier die mit den Urteilsgründen teilweise nicht identische Numerierung der
Anklage übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer