Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 03.04.1991 – 2 StR 28/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 28/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Michael St a zus Toll - el geboren ame 1968 in Heiiiikzumuuup,

wegen Diebstahls u. a.

WIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom

30. August 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die widersprüchliche Kennzeichnung der Fälle (25, 39, 40) auf UA S. 47 ist unschädlich. Sie beruht offensichtlich darauf, daß das Landgericht hier die mit den Urteilsgründen teilweise nicht identische Numerierung der

Anklage übernommen hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer