Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.03.1991 – 3 StR 31/91
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Peter Gerhard Map zus Hp - Sc, geboren am HEEEEEED ir: SSR,
2. Mehmet TEE „aus Ei: Jebcoren am SCHE ::. > EEE ;
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. März 1991 einstimmig beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 1. August 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat {(§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Revision des Angeklagten Mi:
Nicht zuletzt wegen der im Verhältnis zur Menge des Betäubungsmittels hohen finanziellen Aufwendungen, die allein für den Transport des Rauschgifts vorgesehen waren, reichen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite aus, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Angeklagte habe im Sinne einer Bewertung in der Laiensphäre eine hohe, dem Heroin mit dem ermittelten Wirkstoffgehalt entsprechende Gefährlichkeit des von ihm beförderten Betäubungsmittels billigend in Kauf genommen.
Zur Revision des Angeklagten Temp.
Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Dem Landgericht brauchten sich weitere Ermittlungen nach "Mehmet DEE", dem angeblichen Auftraggeber des Angeklagten nicht aufzudrängen, nachdem sich vorausgegangene Angaben des An-
geklagten als falsch herausgestellt hatten, die Darstellung von der Rolle seines Hintermannes ohne überzeugende Begründung erst nach teilweise durchgeführter Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gegeben worden war und der Angeklagte zudem den Beweisamtrag auf Vernehmung des Mehmet DER durch seinen Verteidiger zurückgenommen hatte.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte TE habe eigennützig gehandelt und sich daher zugleich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Selbst bei Zugrundelegung seiner Einlassung erstrebte der Angeklagte einen persönlichen Vorteil, der darin lag, daß er Aufwendungen ersparte, die er sonst hätte erbringen müssen, um seinem "Freund" die illegale Einreise nach
Deutschland zu ermöglichen.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
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