Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.03.1991 – 5 StR 94/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Henning 2 ip . geboren am GMMMEMB 1543 ir vum.

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlages

Der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. März 1991 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 5. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Grü n de

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages verurteilt. Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt auf die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte hat die Tat am 7. Dezember 1989 kurz nach 9.30 Uhr begangen. Er hatte zuvor "ab Mitternacht bis gegen 6.00 Uhr" 0,7 1 Korn (32 %), ferner am Vorabend von 18.30 Uhr bis Mitternacht 2,5 i Bier getrunken. Der Tatrichter, der einen rechtsmedizinischen Sachverständigen gehört hat, nimmt an, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille vorgelegen habe (UA S. 5, 7, 8). Schuldunfähigkeit "im Sinne einer höchstgradigen Affektlage" schließt der Tatrichter aus, weil die "Orientierungsleistung" erhalten geblieben sei und "Apathie, Suizidversuche und massive Desorientierung" gefehlt hätten (UA S. 8, 9). Die Steuerungsfähigkeit war allerdings nach Auffassung des Tatrichters erheblich vermindert im Sinne des $S 21 StGB (UA S. 7); das wird im Anschluß an den psychologischen Sach-

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verständigen mit dem Alkohol, dem Schlafmangel, der seelischen Verfassung, dem Vorleben und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und "insbesondere" mit der "affektiven Ausgangssituation" begründet (UA S. 8).

Diese Urteilsausführungen erlauben dem Revisionsgericht nicht die erforderliche rechtliche Nachprüfung. Zu der Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte sei zur Tatzeit nicht schuldunfähig (5 20 StGB) gewesen, hat ersichtlich die Annahme beigetragen, daß sich die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nur auf 2 Promille belaufen habe. Da keine Blutprobe. entnommen worden ist und Tatzeugen nicht zur Verfügung stehen, kann es sich bei der Angabe der Blutkonzentration nur um einen Rückschluß aus der festgestellten Trinkmenge handeln. Das Urteil leidet an dem rechtlichen Mangel, daß es nicht erkennen läßt, wie diese Rückschlüsse zustande gekommen sind. Es fehlen Angaben über das Körpergewicht des Angeklagten, das Resorptionsdefizit und das Maß des Alkoholabbaus bis zur Tatzeit. Bei solchen Rückschlüssen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall von einem stündlichen Alkoholabbau von 0,1 Promille und einem Resorptionsdefizit von 10 Prozent auszugehen

(BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; BGHR StGB

§ 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7; vgl. BGHSt 34, 29, 32; 36, 286 ff). Bei Anwendung dieser Methode und Zugrundelegung der im Urteil genannten Trinkmengen kann der Senat nicht ausschließen, daß der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit wesentlich höher war als 2 Promille.

Eine Alkoholeinwirkung in dieser Größenordnung müßte zusammen mit den im Urteil genannten Besonderheiten der

Verfassung des Angeklagten und mit der "affektiven Ausgangssituation" auch unter Berücksichtigung der "Orien-

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tierungsleistung" des Angeklagten und der besonderen Anforderungen, die bei Tötungsdelikten an die Selbststeuerung zu stellen sind, eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nahelegen, welche Auswirkungen der hohe Alkoholisierungsgrad auf die Schuldfähigkeit gehabt hat. Der Senat kann nicht von vornherein ausschließen, daß eine auf zutreffender Einschätzung der Alkoholwirkungen beruhende Gesamtbetrachtung den Tatrichter zur Annahme der Schuldunfähigkeit geführt hätte.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms . Häger