Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 19.03.1991 – 1 StR 80/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 80/91 URTEIL an. 2A
in der Strafsache
gegen
Peter M ÜEEM aus DER, Teboren am U 1949 in LU,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1991, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Oktober 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Einzelfreiheitsstrafe für die versuchte Vergewaltigung und infolgedessen eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. Das auf die Sachbeschwerde gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das gilt zunächst für die wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten; insoweit bringt auch die Revision nichts vor. Die gegen die Zumessung der
Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten wegen versuchter Vergewaltigung vorgebrachte Beanstandung greift im Ergebnis nicht durch. Allerdings ist das Landgericht von dem für den minder schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB vorgesehenen, gemäß SS 22, 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten - ausgegangen. Nach den Feststellungen ist jedoch an sich auch der Tatbestand des S 178 StGB verwirklicht (Griff an die Scheide), aber durch das speziellere Gesetz der versuchten Vergewaltigung verdrängt worden (vgl. BGHR StGB S 178 Konkurrenzen 1 und 2). Im Rahmen der Strafzumessung entfaltete das verdrängte Gesetz, was die Strafkammer übersehen hat, Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe. Diese betrug, da ein minder schwerer Fall auch der sexuellen Nötigung vorlag, gemäß S$S 178 Abs. 2 StGB drei Monate Freiheitsstrafe. Der Senat schließt indes aus, daß die unzutreffend zugrunde gelegte Mindeststrafe Einfluß auf die Strafhöhe zu Gunsten des Angeklagten hatte.
Im übrigen weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder - was gemäß S 301 StPO zu prüfen war - zu Ungunsten des Angeklagten auf.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Brüning