Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.03.1991 – 5 StR 67/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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#74

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Steinsetzer Uve D EB zus Pa. geboren am EEE 1964 in <B.

zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. März 1991 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. Oktober 1990, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung, versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte vom Abend des

2. Februar 1990 bis in die Morgenstunden des folgenden Tages Alkohol in erheblichen Mengen zu sich genommen und auch zwischen den einzelnen Taten weitergetrunken. Eine ihm um 12.31 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 o/oo. Das Landgericht hat für die einzelnen Tatzeiten zwischen 3.30 Uhr und dem zeitlich nicht näher konkretisierten Ende des Tatgeschehens am Morgen des 3. Februar 1990

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eine verminderte Schuldfähigkelt im Sinne des § 21 StGB bejaht, eine Schuldunfähigkeit jedoch ausgeschlossen. Es hat sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt. Diese hat - bezogen auf den Entnahmezeitpunkt um 12.31 Uhr - unter Berücksichtigung der vom Angeklagten angegebenen Trinkmenge bis 3.45 Uhr eine Blutalkoholkonzentration "zwischen maximal 3,9 o/oo und minimal

1,2 o/oo" errechnet. Da die Blutalkoholkonzentration aber tatsächlich 1,7 0/oo betragen habe, sei für die Tatzeit ein geschätzter Wert von maximal 2,3 o/oo realistisch. Der nach 3.45 Uhr genossene Alkohol habe dazu geführt, daß der Angeklagte etwa den einmal erreichten Alkoholpegel gehalten habe. Die Strafkammer hat deshalb für alle drei Taten die von der Sachverständigen geschätzte Blutalkoholkonzentration von 2,3 o/oo zugrundegelegt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Bei der zugunsten des Angeklagten vorzunehmenden Rückrechnung bei vorhandener Blutprobe mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 0/00 (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 20 BAK 5; BGH Urteil vom 22. November 1990

- 4 StR 117/90 -, S. 11), ergäbe sich für den Zeitpunkt 3.30/3.45 Uhr (Verlassen der Discothek) eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3,7 o/oo. Dieser Wert ist zwar nicht realistisch, weil der Angeklagte auch nach 3.45 Uhr Alkohol getrunken hat. Dazu enthält das Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen, so daß eine Blutalkoholkonzenträation von etwa 3 o/oo nicht ausgeschlossen ist. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Der zugunsten des Angeklagten errechnete "maximale" BAK-Wert darf

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-18/5-str-67-91#rd_7

nicht durch einen "geschätzten" wahrscheinlichen Wert relativiert werden (vgl. BGHR StGB S 20 BAK 7). Dies verstößt gegen den Grundsatz, daß im Zweifel von den für den Angeklagten günstigsten Tatsachen auszugehen ist.

Das Landgericht hätte sich demnach mit der Möglichkeit der

Schuldunfähigkeit gemäß S 20 StGB auseinandersetzen müssen

und insoweit die einzelnen Straftaten einer differenzierten Betrachtung unterziehen müssen.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration so vollständig mitgeteilt werden müssen, daß dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 2, 8, 15, 20).

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