Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 14.03.1991 – 4 StR 84/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
"Veröffentlichung: ja StGB 1975 Ss 20, 21 Die Bestimmung eines sog. "individuellen Blutalkoholabbau- wertes" für forensische Zwecke (hier: Rückrechnung aufgrund zweier Blutproben) ist ohne Beweiswert, solange gesicherte wissenschäftliche Erkenntnisse hierzu fehlen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein "Veröffentlichung: ja
StGB 1975 Ss 20, 21
Die Bestimmung eines sog. "individuellen Blutalkoholabbau-
wertes" für forensische Zwecke (hier: Rückrechnung aufgrund zweier Blutproben) ist ohne Beweiswert, solange gesicherte
wissenschäftliche Erkenntnisse hierzu fehlen.
BGH, Urteil vom 14. März 1991 - 4 StR 84/91 - LG Bochum
- BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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4 StR 84/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Erich Friedrich Ag aus Hi, geboren ar > in NE, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.ä.
wIll
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
"he
vom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt HR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus Ham als Verteidiger,
Justizangestellte gr als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das ‚Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. September 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.
Die erhobene Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 1991). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen - Bestand. | . j
Das Landgericht hat eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen. Es ist dabei von einer Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von 1,81 %0 ausgegangen, die weder für sich allein noch unter Berücksichtigung des Verhaltens des Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des s$s 21 StGB begründen könne. Von der Höhe der Tatzeitblutalkoholkonzentration hat sich die Strafkammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt:
Dem Angeklagten waren zwei Blutproben entnommen worden, die erste acht Stunden und: fünfzehn Minuten, die zweite acht Stunden und fünfundvierzig Minuten nach der Tat. Die Auswertung ergab für die erste Probe einen Mittelwert von 0,49 %0 und für die zweite von 0,41 %0. Das Landgericht ermittelte hieraus einen individuellen stündlichen Abbauwert von 0,16 %0o und stellte - sachverständig beraten - fest, daß es' sich hierbei "um den höchstmöglichen Abbau der Leber des Angeklagten pro Stunde handelt, da die Leber konstant arbeitet und Einflüsse auf den Abbau nicht möglich seien" (UA 16). In Abweichung von dem Sachverständigen, der für die ersten beiden Stunden nach Trinkende einen noch niedrigeren Abbauwert "ansetzte, rechnete das Landgericht mit dem konstanten Abbauwert von 0,16 %0o pro Stunde vom Zeitpunkt der ersten Blutentnahme bis zum Tatzeitpunkt zurück und gelangte so zu einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,81 %0.
Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft..
l. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, "daß es bisher noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die die Bestimmung eines sog. "individuellen Alkoholabbauwertes" zuließen (BGHSt 34, 29, 32 £; BGH NSt2 1986, 114; BGH VRS 71, 176, 360). Es ist daher, wenn zur Prüfung einer möglichen alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten aus dem Ergebnis einer Blutprobe auf die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zurückzurechnen ist, der dem Angeklagten nach gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen günstigste Abbauwert zugrunde zu legen, Dieser beträgt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. $S 20 Rdn. 9 £) 0,2 %o pro Stunde zuzüglich eines einmaligen zuschlags von 0,2 %0 für die ersten beiden Stunden des Rückrechnungszeitraumes. Bei Ansatz dieses Wertes ist eine Benachteiligung des Angeklag-. ten mit 99 %iger Sicherheit ausgeschlossen (Gerchow u.a. BA 1985, 77, 91 £).
Auch aus zwei nach der Tat mit zeitlichem Abstand genommenen Blutproben kann ein dem Angeklagten ungünstigerer, niedrigerer sog, "individueller Abbauwert" nicht zuverlässig ermittelt werden. Dies scheitert bereits an der unvermeidlichen, methodisch bedingten Streuung der Ergebnisse der Blutalkoholanalyse (Schwerd, Rechtsmedizin 4. Aufl. S. 115). Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28. Juni 1990 - 4.$tR . 297/90 - zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntauglichkeit von Kraftfahrern (BGHSt 37, 89) darauf hingewiesen, daß trotz der erheblich gestiegenen Meßgenauigkeit . der Verfahren zur Blutalkoholbestimmung weiterhin ein Sicherheitszuschlag von 0,1 %0 angezeigt ist, um eine durch
Meßfehler bedingte Benachteiligung des eines Trunkenheitsde- 'Nikts beschuldigten Angeklagten mit äüsreichender Sicherheit zu vermeiden. Können aber Meßfehler in der dargestellten Größenordnung nicht ausgeschlossen werden, so ist es nicht möglich, aus - wie hier - nur um 0,08 %0 voneinander abweichenden Ergebnissen zweier mit halbstündigem Abstand entnommener Blutproben zu Lasten des Angeklagten einen "individuellen Abbauwert" zu errechnen, der um 0,04 %0 unter dem nach naturwissenschaftlich-medizinischen Erkenntnissen höchstmöglichen Abbauwert liegt. Eine derartige Vorgehens-
weise verstieße gegen den Zweifelssatz.
2. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration hält aber auch deswegen rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der angenommene "individuelle Abbauwert"” konstant für den gesamten Rückrechnungszeitraum zwischen Tat und erster Blutentnahme in Ansatz gebracht wurde.
Das Landgericht hat keine näheren Feststellungen zu Trinkverlauf, Trinkende, möglicher Nahrungsaufnahme des Angeklagten und demgemäß dazu getroffen, ob und gegebenenfalls wann vor der Tatbegehung die Alkoholresorption beim Angeklagten abgeschlossen war. Es ist daher nicht auszuschlie-Ben, daß das Resorptionsende und damit der Gipfelpunkt der Blutalkoholkurve unmittelbar vor der Tat erreicht war. Dann liegt dem Rückrechnungsverfahren des Landgerichts aber - unausgesprochen - die Anwendung eines naturwissenschaftlichmedizinischen Erfahrungssatzes des Inhalts zugrunde, der Abbau des Alkohols im menschlichen Körper verlaufe stets
linear vom höchsten Punkt der Alkoholkurve bei Abschluß der Resorption Bis zu deren Nullpunkt bei vollständiger Elimination des Alkohols, Ein derartiger Erfahrungssatz besteht jedoch nicht. Im medizinischen Schrifttum herrscht vielmehr Einigkeit darüber, daß insbesondere in der frühen postresorptiven Phase je nach Trinkverlauf, Art des genossenen Alkohols, Höhe der Alkoholisierung, möglicher Nahrungsaufnahme etc. die Blutalkoholkurve verschiedenartige Verläufe
. nehmen kann, wobei unter anderem bis zu zwei Stunden nach Abschluß der Resorption ein mehr oder weniger steiler Abfall der. Kurve (sog. Diffusionssturz) möglich ist, bevor im weiteren Verlauf der Alkoholelimination - von möglichen besonderen physischen Leistungsanforderungen und sonstigen relevanten besonderen Begleitumständen in dieser Phase abgesehen - weitgehend eine annähernd linear verlaufende Phase tlangsameren Alkoholabbaus erreicht wird (vgl. Arbab-Zadeh/ Prokop/Reimann, Rechtsmedizin, 1977, S. 334 f, 338; Grüner in: Mueller, Gerichtliche Medizin 2. Aufl. Bd. 2 S. 989, 1012 ff; Brettel in: Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 424, 444 ff; Gerchow u.a. BA 1985, 77, 90). Dies ist der Grund dafür, daß bei der Alkoholrückrechnung zugunsten des Angeklagten zum stündlichen Abbauwert von 0,2 %o ein einmaliger Zuschlag von 0,2 %o für die ersten beiden Stunden des Rückrechnungszeitraums vorzunehmen ist (Gerchow u.a. BA 1985, 77, 91).
Bei dieser Sachlage darf nicht zu Lasten des Angeklagten von einem linearen Alkoholabbau während des gesamten Rückrechnungszeitrauns ausgegangen werden. Denn ansonsten würde unter Verstoß gegen den Zweifelssatz zum Nachteil des
Angeklagten ein naturwissenschaftlich-medizinisch nicht belegter Erfahrungssatz angewendet und damit die der freien richterlichen Überzeugungsbildung gezogene Grenze verletzt.
Bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Rückrechnung ergibt sich eine nicht ausschließbare Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit von 2,34 %0. Da bei einer derartigen Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Sinne des S$S 21 StGB regelmäßig nicht auszuschließen ist (Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, DRiZ 1991, 58, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), war das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Salger Meyer-Goßner Steindorf
. Maatz Basdorf