Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 14.03.1991 – 4 StR 76/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 26 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Karl Albrecht A EEE aus CHE, geboren am u 1941 in DEE,
wegen vorsätzlichen Vollrausches
wıLl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt 1 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 0] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom
20. November 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; er beanstandet insbesondere, daß die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Auch der Generalbundesanwalt beantragt die Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Der Senat
teilt diese Auffassung nicht.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die angeordnete Maßregel wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Aber auch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar eine günstige Prognose gestellt ($S 56 Abs. 1 StGB), es ist jedoch "nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten" zu dem Ergebnis gekommen, daß keine besonderen Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Diese Wertung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsrahmens hält, auch wenn eine zum umgekehrten Ergebnis führende Würdigung ebenfalls rechtlich möglich wäre. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte im Zustand des vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches einen Mopedfahrer angefahren und ihn dabei schwer verletzt, den Mann sodann - ohne sich weiter um ihn zu kümmern - seinem Schicksal überlassen und sich von der Unfallstelle entfernt hatte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht ersichtlich wegen dieses Geschehens bei der Gesamtabwägung trotz der in der Person des Angeklagten gegebenen, für ihn sprechenden Gründe das Vorliegen besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB verneint hat. Die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufe-
energisches Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden; gerade in Fällen der schweren Verletzung oder gar Tötung eines unbeteiligten anderen Verkehrsteilnehmers durch einen stark alkoholisierten Kraftfahrer kann - vor allem wenn der Täter, obwohl er den Unfall bemerkt hat, sich nicht um einen Schwerverletzten kümmert und die Unfallstelle verläßt - das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen sein (vgl. - auch zur Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB - in diesem Zusammenhang BGHR StGB $S 56 Abs. 3 Verteidigung 5). Jedenfalls kann darin ein Rechtsfehler nicht
gefunden werden.
b) Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung könnte allerdings keinen Bestand haben, wenn das Landgericht einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab angelegt hätte. Daß das Landgericht rechtsirrig der Meinung gewesen sein könnte, Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB käme nur in Betracht, wenn Gründe vorliegen, die der Tat einen "Ausnahmecharakter" verleihen (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 und 6), läßt sich den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen. Das Landgericht hat nämlich nach der gebotenen Gesamtwürdigung lediglich darauf hingewiesen, daß "erst recht" bei Begehung der Tat "weder eine Konflikt- oder überhaupt eine Ausnahmesituation" vorgelegen habe. Damit hat das Landgericht nur zu erkennen gegeben, daß bei Vorliegen einer solchen Situation eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht komme. Aus diesem Satz läßt sich jedoch nicht entnehmen, die Strafkammer sei der fehlerhaften Ansicht, nur in einem solchen Fall sei $S 56
Abs. 2 StGB anwendbar.
Da die Entscheidung der Strafkammer zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach alledem nicht auf rechtlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ist es dem Revisionsgericht verwehrt, an die Stelle der Beurteilung durch den Tat-
richter eine andere Bewertung zu setzen. Die - insoweit auch
vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision kann daher
keinen Erfolg haben.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf