Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 08.03.1991 – 2 StR 524/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

g:3.94

köln

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Mikail Amiri B GE aus KW, geboren am

CE 1 952 in TEE Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1990

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe

von neun Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung und

Zurückverweisung.

1. Die Strafkammer hat mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe dem Zeugen CEEEEEEEEB Mitte Juni 1989 1 kg Heroin zum Weiterverkauf überlassen, einen Sachverhalt als Teilakt einer fortgesetzten Handlung bewertet, der in der zugelassenen Anklage nicht enthalten war und der auch nicht durch eine Nachtragsanklage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Nach den bisherigen Feststellungen handelt es sich bei dem

genannten Sachverhalt.um eine selbständige, nicht von

der Anklage erfaßte Tat. Nach der Anklage hatte der Angeklagte Heroin an den Zeugen SED verkauft, der es an andere weiterveräußerte. Geschäfte nit machte der Angeklagte erstmals fünf Wochen nach der Verhaftung SB-WEB. Anhaltspunkte dafür, daß das Heroin (1 kg), das CEEB-WEB vom Angeklagten erhielt, aus einem Vorrat stammte, den der Angeklagte bereits in der Zeit des Handeltreibens mit SC angelecot hatte, sind nicht vorhanden. Das Überlassen von 1 kg Heroin an CE zum weiterverkauf beruht demnach weder auf einem im Zusammenhang mit den früheren Geschäften mit SEEEEEEB gefaßten (oder erweiterten) Gesanmtvorsatz, noch ist dargelegt, daß es Teil einer Handlung im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystem des Angeklagten war. Das gleiche gilt im übrigen auch für die Einfuhr von Opium im Januar 1990, wenngleich der Angeklagte hier durch die Bewertung des Geschehens als Teilakt einer

fortgesetzten Handlung nicht beschwert ist.

2. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Beweiswürdigung zu den Angaben des Zeugen SEE. Insoweit schließt sich der Senat folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus der Antragsschrift vom 22. Februar 1991

an:

"Vorsorglich sei in sachlich-rechtlicher Beziehung darauf hingewiesen, daß die Beweiswürdigung der Strafkammer auf Bedenken stößt. Dies gilt insbesondere für die einen versteckten Kreisschluß enthaltende Erwägung der Strafkammer, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich 'indiziell auch aus den Bekundungen des Zeugen Bi’ (UA S. 19 £f.). Dessen Beobachtung hatte für sich

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-08/2-str-524-90#rd_6

allein - und das ist ersichtlich auch die Auffassung der Strafkammer - keine auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisende Bedeutung. Diese erhielt sie erst aufgrund der Erklärung des Zeugen SEE) gegenüber dem Zeugen BI. Weiterhin stoßen die Darlegungen auf S. 19 UA zur Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen SED auf Bedenken. Am ehesten kann derjenige überzeugen, der seine eigene Tatbeteiligung ohne Abstriche zugesteht. Demgegenüber setzt sich der seine Verantwortlichkeit beschönigende Zeuge dem Verdacht aus, er wolle sich auf Kosten eines anderen entlasten, zumal dann, wenn der Dritte kaum imstande ist, seine Unschuld oder geringere

Tatbeteiligung zu beweisen."

Herdegen Theune Gollwitzer

Detter Schäfer