Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 07.03.1991 – 1 StR 86/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 86/91
7.3491
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Industriekaufmann Heinz S gmmEEB aus CD, geboren am 1932 in za,
wegen Betrugs u. a.
wIII
N
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 1991 gemäß S 154 a Abs. 2 StPO sowie $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29. Mai 1990 wird, soweit es ihn betrifft,
a) die Verfolgung der vom Angeklagten begangenen Tat auf den Vorwurf des Betrugs ($S 263 StGB) beschränkt,
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen Untreue (§ 266 StGB) entfällt,
c) der Strafausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat den Vorwurf der tateinheitlich begangenen Untreue, die im Hinblick auf die Beendigung der Stellung des Angeklagten als Abteilungsleiter im März 1981 (UA S. 3, 9) nur für den ersten der 25 Teilakte der fortgesetzten Handlung rechtsfehlerfrei festgestellt ist, ausgeschieden (S 154 a Abs. 2 StPO).
Soweit es sich um den Vorwurf des Betrugs handelt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs.
Gribbohm Kuhn Maul Granderath Brüning