Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.02.1991 – 3 StR 10/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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wegen versuchter Nötigung u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1991 gemäß § 154 Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Das Verfahren wird gemäß $S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Die dadurch verursachten Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 1990 insoweit aufgehoben, als er wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 12. April 1988 (8 ELs 35a Js 79/88 - 24/88) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt

worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts teilweise erfolgte Verfahrenseinstellung ($S 154 Abs. 2 StPO) führt zur entsprechenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies hat zur Folge, daß die im Wege nachträglicher Gesamtstrafenbildung einbezogene, wegen Hehlerei verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit der ursprünglich gewährten Strafausset-

zung zur Bewährung wieder auflebt.

In dem durch die Verfahrenseinstellung begrenzten Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafe wegen versuchter Nötigung die fortbestehende Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten wegen Betrugs nachteilig beeinflußt hat.

Ruß Gribbohm Kutzer Blauth Miebach