Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.02.1991 – 2 StR 640/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HF
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 640/90 BESCHLUSS 17.29
And an
in der Strafsache
gegen
Siegfried E ED zus EEE, dort geboren am u 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung u. a.
wıIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. August 1990 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Falle DEE verurteilt wurde; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die GCesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte im Falle DEEP wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Das Urteil weist im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Gesamtstrafe ist zwar außergewöhnlich milde. Es kann aber nicht völlig ausgeschlossen werden, daß die durch die Einstellung weggefallene Einzelstrafe ihre Höhe beeinflußt hat.
Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Detter