Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 26.02.1991 – 5 StR 8/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Hans-Jürgen B aus geboren am 1939 in ‘ wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten BB segen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Juni 1990 wird nach Ss 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 1991 hat vorgelegen. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ohne Rechtsfehler das Merkmal des groben Eigennutzes bejaht (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 20. Novem-

ber 1990 - 1 StR 548/90 -). Daß es bei der Annahme eines besonders schweren Falles nach S 264 Abs. 2 StGB und § 370 Abs. 3 AO die in den Strafzumessungserwägungen enthaltenen Milderungsgründe übersehen haben könnte, schließt der Senat aus.

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