Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 20.02.1991 – 3 StR 384/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Fahrer Eugen Martin G ussiB aus

MB, geboren am @ NER 1965 in SEND

(Polen),

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. März 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Rüge, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die erneute Ladung der Zeugin HB angelehnt, bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Zeugin bereits vorher vernommen worden war. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO reicht der Tatsachenvortrag der Revision nicht aus, um dem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, daß und warum es auf den Umstand ankommen kann, daß die Zeugin HB bereits aus einer Entfernung von drei Metern nicht in der Lage sein soll, Einzelheiten eines Objekts wahrzunehmen. Im übrigen ist es dem Senat als Revisionsgericht verwehrt, Vorgänge der Hauptverhandlung zu rekonstruieren.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ruß Gribbohm Kutzer Rissing-van Saan Miebach