Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 19.02.1991 – 5 StR 72/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
5 StR 72/91 (alt: 5 StR 363/90)
in der Strafsache gegen
den Gelegenheitsarbeiter
Peter 5 u geboren am EMMEEEMD 1955 in DummmmmEß.
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. A StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Festsetzung der Strafe an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Bei der Ablehnung eines minder schweren Falles im Sinne von 8 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt die Strafkammer, "daß dem Angeklagten, wie sich aus der Verurteilung vom 14. Dezember 1977 <vier Jahre und sechs Monate Jugendstrafe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung? ergibt, gewaltsames Handeln gegenüber seinen Opfern nicht wesensfremd ist. Es handelt sich mithin bei der Brutalität, mit der er gegenüber dem Zeugen KB vorgegangen ist, nicht um ein Verhalten, das ausnahmsweise bei ihm durch den vermehrten Genuß von Alkohol zutage getreten ist." Die Strafkammer wertet dann zum Nachteil des Angeklagten die "erhebliche Brutalität", mit der er gegen das Opfer vorgegangen ist.
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Diese Erwägungen sind schon deshalb nicht haltbar, weil über die im Dezember 1977 abgeurteilte Tat nichts mitgeteilt wird. Ferner setzt sich die Strafkammer nicht damit auseinander, daß die Verurteilung von 1977 die einzige von mehreren Verurteilungen des Angeklagten ist, die wegen eines Gewaltdelikts erfolgt ist, daß der Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war und daß seitdem bis zu der jetzt abzuurteilenden Tat mindestens zwölf Jahre vergangen sind, ohne daß der Angeklagte Gewalttaten begangen hat. Unter diesen Umständen ist die Feststellung nicht belegt, gewaltsames Handeln sei dem Angeklagten nicht "wesensfremd".
Es kommt hinzu, daß sich das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Zusammenhang mit der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall anzusehen ist, nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, daß der Angeklagte möglicherweise an einer "basisneurotischen Störung" leidet.
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