Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 19.02.1991 – 1 StR 5/91

1. Strafsenat

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27?

BUNDESGERICHTSHOF

\ Str 521 BESCHLUSS ‚a 2 4 in der Strafsache

gegen

Josef Di au: u -uu, geboren am GREEN 1932 in neue,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 19. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Ingolstadt vom 28. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maul Kuhn Foth Granderath Brüning