Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.02.1991 – 2 StR 8/91

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2.StR 8/91 m BESCHLUSS N

hin, fen

in der Strafsache

gegen

Tuncay KM zus PER, geboren am GERD 155: in SR Türkei),

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wıll

37

der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom

21. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

u

Die Rüge, das Landgericht habe bei der Verwertung der Aussage der Zeugen Kr und HE gegen s 261 StPO verstoßen, ist unbegründet.

Die Urteilsgründe sprechen gegen den Vortrag der Revision, das Landgericht habe die vorgehaltenen früheren Vernehmungsniederschriften und nicht die auf Vorhalt zu-

standegekommenen Aussagen verwertet.

Auch die Rüge, die Feststellungen zu den Vorstrafen seien unter Verstoß gegen § 261 StPO zustandegekommen, ist nicht begründet. Auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht, denn die Vorstrafen blieben bei der

Strafzumessung - sachlich zu Recht - unberücksichtigt.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer