Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.02.1991 – 2 StR 8/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2.StR 8/91 m BESCHLUSS N
hin, fen
in der Strafsache
gegen
Tuncay KM zus PER, geboren am GERD 155: in SR Türkei),
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Februar 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom
21. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
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Die Rüge, das Landgericht habe bei der Verwertung der Aussage der Zeugen Kr und HE gegen s 261 StPO verstoßen, ist unbegründet.
Die Urteilsgründe sprechen gegen den Vortrag der Revision, das Landgericht habe die vorgehaltenen früheren Vernehmungsniederschriften und nicht die auf Vorhalt zu-
standegekommenen Aussagen verwertet.
Auch die Rüge, die Feststellungen zu den Vorstrafen seien unter Verstoß gegen § 261 StPO zustandegekommen, ist nicht begründet. Auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht, denn die Vorstrafen blieben bei der
Strafzumessung - sachlich zu Recht - unberücksichtigt.
Herdegen Maier Theune Detter Schäfer